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- Gartenzeitung 11/2022
Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, die Saison so gut wie zu Ende. Im letzten Jahr hatte ich euch auf dieses Thema schon einmal hingewiesen, was bei eventuellen Einbrüchen in eure Gärten alles zu tun ist. Hier noch einmal die Information für alle neuen und auch alten Pächter. Gerade in den kommenden Monaten ist man ja nicht mehr täglich im Garten. Deshalb mein Rat, regelmäßig z.B. in Verbindung mit einem Spaziergang in euren Garten zu kontrollieren, ob alles noch in Ordnung ist. Solltet ihr einen Einbruch feststellen, dann auf jeden Fall die Polizei rufen, um den Schaden anzuzeigen. Dann lasst euch noch die „Tagebuchnummer“ von der Polizei geben, die ist wichtig für die Schadensmeldung. Für die Bearbeitung der Schadensmeldung sind 1 bis max. 5 aussagekräftige Fotos vom Schaden erforderlich. Der Versand der Fotos ist auch per E-Mail an versicherung@kleingaertner-hannover.de möglich. Die Versicherung hat keinen Zugriff auf die Fotos der Polizei! Kaufbelege der entwendeten Gegenstände sind mit einzureichen. Reparaturen sind nur nach vorheriger Freigabe eines Kostenvoranschlags durch den Versicherungsdienst für Kleingärtner Hannover möglich. Kann die Reparatur von euch selbst durchgeführt werden, erstattet die Versicherung die Materialkosten nach Vorlage von Belegen (auch Eigenbelege) und jede Arbeitsstunde mit 12,- €. Falls ihr es nicht selber macht oder könnt, erfolgt eine Vermittlung und Beauftragung der gelisteten Handwerker durch den Versicherungsdienst für Kleingärtner Hannover. In Ausnahmefällen kann auch, nach vorheriger Abstimmung und Vorlage einer „Kostenschätzung“ mit dem Versicherungsdienst, ein externer Handwerker beauftragt werden. Die Abrechnung mit der ausführenden Reparaturfirma kann auch direkt über die Versicherung erfolgen. Erforderlich ist hierfür lediglich eine „Abtretungserklärung“ 12,- € .Falls ihr es nicht selber macht oder könnt, erfolgt eine Vermittlung und Beauftragung der gelisteten Handwerker durch den Versicherungsdienst für Kleingärtner Hannover. In Ausnahmefällen kann auch, nach vorheriger Abstimmung und Vorlage einer „Kostenschätzung“ mit dem Versicherungsdienst, ein externer Handwerker beauftragt werden. Die Abrechnung mit der ausführenden Reparaturfirma kann auch direkt über die Versicherung erfolgen. Erforderlich ist hierfür lediglich eine „Abtretungserklärung“ von euch an die ausführende Reparaturfirma. Für Entschädigungszahlungen tragt bitte noch eure IBAN-Nummer in das Formular ein. Das „Schadensanzeigeformular“ für die Versicherung findet ihr auf unserer Webseite unter www.kgv-flora.de in der Rubrik „Formulare“. Dort könnt ihr es direkt ausfüllen und danach auf eurem Drucker ausdrucken. Zur Vermeidung von Komplikationen bei der Bearbeitung wäre es von Vorteil, die Schadensanzeige an das Büro des Versicherungsdiensts für Kleingärtner Hannover direkt einzureichen. Bei eventuell auftretenden Fragen könnt ihr euch auch an unseren Versicherungsobmann Benjamin Bartels mit der E-Mail versicherungsobmann@kgv-flora.de als direkten Ansprechpartner wenden. WICHTIGE INFORMATIONEN: Am 26.November ab 14:00Uhr findet das „voradventliches Kaffeetrinken“ sowie ein „Pub Quiz“ statt. Bei selbstgemachten Kaffee und Kuchen wollen wir uns gemeinsam ein bisschen in Weihnachtsstimmung bringen. Und für die, die noch keine Lust auf Weihnachtsstimmung haben, werden wir abends euer Allgemeinwissen testen bei unserem ersten „Pub Quiz“. Natürlich wird die Gewinnergruppe ordentlich gefeiert und belohnt. Für die „Nachzügler“ findet der Wegedienst am 12.November letztmalig in diesem Jahr von 8:30 - 12:00 Uhr statt. Die Ruhezeiten werden vom 22.10.2022 bis voraussichtlich 17.03.2023 aufgehoben. Sonn- und Feiertage bleiben Ruhetage und sind ganztägig einzuhalten! Das Trinkwasser am Vereinshaus wird ab den 30.11.2021 für die Winterzeit abgestellt. Bei Bedarf bringt euch bitte euer Trinkwasser von zu Hause mit, da wir keine andere Entnahmestelle für euch haben. Bleibt weiterhin gesund. „Gut Grün“. Reinhard Piehl
- Gartenzeitung 10/2022
Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, am 20. und 21. August 2022 war es nach drei Jahren Ausfall durch die Corona Pandemie endlich soweit! Das Sommerfest des KGV Flora e.V. konnte starten. Schon zwei Tage vorher wurde das Festzelt aufgebaut und mit einem georderten „Bierwagen“ konnte es dann losgehen. Am Samstagnachmittag begann es ab 16:30Uhr in guter alter Tradition mit dem „Kuchenbüffet“ mit leckeren selbstgebackenen Kuchen und für die Kinder mit einer „Hüpfburg“. Diese war für die vielen Kinder das Highlight an diesem Tag. Ab 17:00Uhr begann das „Grillen“. Es gab leckere Bratwurst und Steaks sowie viele andere Köstlichkeiten, die von unserem Festausschuss und ihren Helfern angeboten wurden. Bei guter Musik und mit dem einen oder anderen Glas Wein oder Bier wurde der Abend zünftig eingeleitet. Nach der langen Enthaltsamkeit durch die Pandemie kamen erfreulicher Weise viele Gartenfreunde mit ihren Freunden sowie viele Gäste aus den Nachbarkolonien, um mit uns zu feiern. Das Tanzen kam an diesem Abend auch nicht zu kurz. Am Sonntag 11:00Uhr dann auf zum „Frühschoppen“ mit Fisch- und Käsebrötchen. Wir vom Vorstand möchten uns bei unseren Damen vom Festausschuss Nadine Lorimer und Anke Bartels und all ihren Helferinnen und Helfern recht herzlich bedanken, die für uns dieses „Sommerfest“ ausgerichtet haben. Vielen herzlichen Dank auch an unsere Wegewarte Thomas Kalisch, Thorsten Peter, Ulrich Fuge, Jörg Schulz, Dieter Borjak und allen Helfern, die mit unserem 2.Vorsitzenden Johann Nitziol und mir tatkräftig geholfen haben, das Festzelt auf- und wieder abzubauen. Durch unseren Einsatz und eure Teilnahme am Sommerfest ist uns ein tolles gemeinsames Fest gelungen. Nun zu einem anderen Thema, die Pflichtversicherung für unsere Lauben betreffend. Viele Pächter hätten gerne eine „große“ Laube. Die Größe wird klar durch das BKleingG und der daraus abgeleiteten Vorschriften der Gartenordnung, sowie der Baurichtlinie geregelt und das sind genau 24 m². Mehr überdachte Fläche darf in einem Kleingarten nicht errichtet werden! Wird diese Größe überschritten, kommt es zu einer Abmahnung und der Gartenpächter ist dann verpflichtet entsprechend auf die erlaubte Größe zurückzubauen. Spätestens bei Gartenaufgabe wird ein solcher Verstoß entdeckt und mindert dann den Wert des Kleingartens ganz erheblich, wenn er nicht bis zu diesem Zeitpunkt beseitigt wurde. Dies trifft spätestens dann den aufgebenden Pächter oder im Falle seines Ablebens die Erben. In letzter Zeit sind solche Verstöße wiederholt aufgefallen, da es zu Bränden kam. Es wurde festgestellt, dass mehrere Lauben zusätzliche Schuppen hatten, die weder genehmigt noch die Mindestgrenzabstände von 1,50 Metern in alle Richtungen einhielten. Hier hat der Pächter nun ein Problem. Er hat einerseits zu groß gebaut. Zum anderen wurde durch diesen Bau dasjenige Maß unterschritten, welches gerade dazu eingeführt wurde im Falle eines Brandes das Überspringen eines Feuers von einer zur anderen Laube zu verhindern. Die Versicherung muss nun keine Leistung erbringen, wenn genau dieser Verstoß der Grund dafür ist, dass es gebrannt hat. Dann hat der Pächter nicht nur seinen eigenen Schaden zu tragen, sondern ggf. sogar den Schaden des Nachbarn, dessen Laube in Mitleidenschaft gezogen wurde. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage möchten wir an alle Gartenfreunde appellieren, die Abstände zu ihren Nachbarn nicht durch unzulässige Baulichkeiten so zu verkleinern, dass sie in so eine missliche Lage kommen. WICHTIGE HINWEISE: Da es in den letzten Jahren immer wieder vorkam, dass „Trampoline“ im Herbst durch die Kolonie flogen, hat der Vorstand jetzt beschlossen: „Pächter, die in ihren Garten Trampoline aufgestellt haben, müssen diese bis zum 31.10.2022 abbauen und einlagern. Ab dem 01.April 2023 dürfen die Trampoline dann wieder aufgestellt werden. Der Auf- und Abbau gilt von nun an für jedes Jahr. Diese Maßnahme ist nötig, um Gefahr für Leib und Leben abzuwenden sowie Sachschäden auszuschließen. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung, unabhängig von eventuellen zivilrechtlichen Schadensforderungen und einer erfolglosen Abmahnung, kann dies auch zu einer Kündigung des Pachtvertrages führen.“ Wir hoffen, dass es nicht zu einer derartigen Maßnahme kommen muss. Am 29.Oktober findet das „Kinderfest 2022“ statt. Hier wollen wir zusammen mit den Kindern basteln, leckere Kürbissuppe essen und uns den Bauch mit Stockbrot füllen. Meldet eure Kinder oder Enkelkinder bei uns an. Am besten direkt auf der Homepage über die E-Mail-Adresse des Festausschusses: festausschuss@kgv-flora.de. Wir freuen uns auf eine große Beteiligung. Bei einigen aufgebenden Pächtern wurde bei der Wertermittlung für ihren Garten festgestellt, dass für ihre Laube keine Baugenehmigung vorlag. Bitte schaut deshalb in euren Gartenunterlagen nach, ob für eure Laube eine Baugenehmigung vorliegt. Sollte keine vorliegen, muss eine nachträgliche Baugenehmigung beim Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V. beantragt werden, da sonst bei Aufgabe des Gartens die Laube dann mit „null Euro“ im Wertermittlungsprotokoll vermerkt wird. Die nächsten Wegedienste für Nachzügler finden wie gewohnt am 8.Oktober und am 29.Oktober von 8:30 - 12:00 Uhr statt. Bleibt weiterhin gesund „Mit einem dreifachen Gut Grün!“ Reinhard Piehl
- Kinderfest 29. Oktober 2022
Wir wollen zusammen basteln, leckere Kürbissuppe essen und uns den Bauch mit Stockbrot vollschlagen. Meldet eure Kinder / Enkelkinder bei uns an. Samstag, 29.10.2022 Start 15.00 Uhr Anmeldung bis zum 15.10.2022 unter festausschuss@kgv-flora.de oder 0151 25787916 (Nadine Lorimer)
- Gartenzeitung 07/2022
Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, am 21.Mai 2022 fand unsere Jahreshauptversammlung im neuen Vereinszelt auf der Festwiese hinter dem Vereinsheim statt. Es sind 45 Mitglieder, davon einige passive Mitglieder unserer Einladung gefolgt. Als erstes gedachten wir unserer verstorbenen Gartenfreunde, die wir in guter Erinnerung behalten werden. Mit der Begrüßung unserer Ehren- und passiven Mitglieder gab auch unser Bezirksbürgermeister Bothfeld / Vahrenheide Dr. Wjahat Waraich noch ein paar Grußworte an die Versammlung. Nach der Genehmigung der Tagesordnung wurden der Geschäfts- und Kassenbericht sowie der Bericht der Revisoren vorgetragen und danach der Vorstand für das Geschäftsjahr 2020/21 entlastet. Wie auch in den Jahren davor standen auch diesmal wieder Wahlen auf der Tagesordnung. Durch den pandemiebedingten Ausfall der Jahreshauptversammlung 2021 standen diesmal alle Ämter zur Wahl an. Für das Amt des 1.Vorsitzenden wurde ich Reinhard Piehl und für die Funktion des 2.Vorsitzenden unser langjähriger Gartenfreund und passives Mitglied Johann Nitziol erneut gewählt. Zur Wahl des 1. Kassierers konnten wir unseren Gartenfreund Ralf Borchers wiederwählen. Nach 25-jähriger Vorstandsarbeit verabschiedeten wir unseren Gartenfreund Wilfried Ude, bei dem wir uns nochmals herzlich für seine Arbeit als 1.Schriftführer und für seinen Einsatz in unseren Verein bedanken. Wir hatten Glück, als Nachfolgerin für dieses Amt unsere Gartenfreundin und Regionsabgeordnete Cornelia Busch gewinnen zu können, die dann von der Versammlung gewählt wurde. Zur 2. Schriftführerin konnte Maria Nitziol, sowie zum 2. Kassierer Benjamin Bartels wiedergewählt werden. Auch die Revisoren Ämter wurden neu verteilt. Hierfür stellten sich unsere Gartenfreundin Kristina Freier und unser passives Mitglied Sebastian Haske zur Verfügung. Beide wurden einstimmig von der Versammlung gewählt. Nun zu den Wahlen der Wegeobleute: Für den „Birnenweg“ ist nun unser Gartenfreund Lothar Meyer, für den „Erdbeerenweg“ Thomas Kalisch, für den „Apfelweg“ unser langjähriger Gartenfreund Ulrich Fuge, für den „Mirabellenweg“ zum ersten Mal unser Gartenfreund Thorsten Peter und als Nachfolger für den „Quittenweg“ unser passives Mitglied Jörg Schulz verantwortlich. Bei Dieter Naserke, der nach 21 Jahren als Wegewart in den Ruhestand geht, möchten wir uns nochmals herzlich für seine Arbeit und für seinen Einsatz in unseren Verein bedanken. Auch für den „Festausschuss“ waren unsere Gartenfreudinnen Nadine Lorimer, sowie Anke Bartels wieder bereit, diese Aufgabe zu übernehmen. In diesem Sinne möchten wir allen Gewählten noch einmal herzlich gratulieren und wünschen allen viel Freude und Erfolg bei ihren Aufgaben. In diesem Jahr gab es vom Vorstand einen Antrag auf Änderung der Vereinssatzung, um die Anerkennung auf Gemeinnützigkeit vom Finanzamt bescheinigt zu bekommen. Desweiteren wurde ein zusätzlicher Paragraphen hinzugefügt, der unter Auflagen erlaubt, Feuerschalen bzw. Feuerkörbe zu betreiben. Die Änderung und die Ergänzung wurden von der Versammlung beschlossen. Abschließend wurde der Haushaltsplan 2022 von unserem 1.Kassierer Ralf Borchers vorgestellt und von der Versammlung genehmigt. In meiner Funktion als 1.Vorsitzender bedanke ich bei allen Vereinsmitgliedern für das dem Vorstand entgegengebrachte Vertrauen. Gleichzeitig gilt mein Dank allen Vorstandsmitgliedern, den Wegeobleuten, dem Gartenfachberater und dem Festausschuss für die gute Zusammenarbeit. Nach der Versammlung der Stromgesellschaft fand unser traditionelles Angrillen statt. Es gab wieder leckere Steaks, Würstchen und Salate und natürlich gut gekühlte Getränke. Trotz des leichten Regens freuten wir uns über das erste Fest des Jahres 2022 mit euch. WICHTIGE HINWEISE: Am 6. August ab 8:30 Uhr findet der Wegedienst für den „Birnen“- und „Erdbeerenweg“ statt. Die weiteren Veranstaltungen 2022 entnehmt Ihr bitte den Aushangkästen oder der ständig aktualisierten Webseite unter www.kgv-flora.de. Habt Ihr Fragen oder Anregungen? Meldet euch bitte bei uns. Wir wünschen allen Pächtern für die Saison 2022 alles Gute und viel Spaß in ihren Gärten. „Mit einem dreifachen Gut Grün!“ Euer 1.Vorsitzender Reinhard Piehl Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, ganz herzlich möchten wir von der Stromgesellschaft Flora uns bei euch für weitere 2 Jahre Vertrauen bedanken. Unser Team steht euch bei Fragen auch weiterhin gerne zur Verfügung: Geschäftsführerin Nadine Lorimer - Tel. 0151-25787916 Stellvertreter Geschäftsführer (u. Schlüsselnachbestellung d. Stromkästen): Benjamin Bartels - Tel. 0172-4662321 Technischer Berater: Dirk Regenhardt – Tel. 01525-3911485 Dirk Regenhardt wird euch mit Rat und Tat zur Seite stehen, wenn ihr Fragen zum Thema „Strom“ habt. Sprecht oder ruft ihn gerne an. Die Stromprüfung die für dieses Jahr2022 vorgesehen war, wird auf Anfang 2023 verschoben. Die genauen Termine werden wir unter www.kgv-flora.de. sowie in der Gartenzeitung und den Aushangkästen rechtzeitig bekannt geben. Eure Geschäftsführerin Nadine Lorimer
- Ruhezeiten während der Garten-Saison
Montag bis Freitag: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von: 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr Samstag ab: 13:00 Uhr bis Montag 7:00 Uhr An Sonn- und Feiertagen sind die Ruhezeiten ganztägig einzuhalten! Auch außerhalb der Ruhezeiten gilt generell: "Jeder Pächter, seine Angehörigen sowie seine Gäste, sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch den Betrieb von Radio und Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten und ähnliche Störungen, sind verboten." Das gilt ebenso für Feiern. Eine rechtzeitige Ankündigung an die Nachbarn sichert die Erhaltung einer guten Gartennachbarschaft. Der Vorstand
- Gartenzeitung 09/2022
Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, mit dem Monat September geht es bereits in den Spätsommer, aber die Gartensaison ist noch lange nicht zu Ende. Am 24. September findet wieder unser altbewährtes „Kniffel-Turnier“ statt. Bitte meldet euch dazu bis zum 10.September beim Festausschuss an. Für die ersten drei Gewinner wird es einen Preis geben. Dieser Hinweis ist nur für die Gartenfreunde, deren Garten an der „Hebbelstraße“ bzw. am „Sahlkamp“ liegt: Der „Hecken-Außenschnitt“ an der jeweiligen Straße wird im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit erledigt. Aber die Pächter der Gärten 1 bis 12a sind verpflichtet, das Unkraut an der „Außenhecke“ zum Sahlkamp zu entfernen und natürlich den „Innenheckenschnitt“ selbst zu erledigen! Für die Pächter, deren Garten am „Hoppelweg“ liegt, ist die Hecke sowohl von innen als auch von außen selber zu schneiden. Das Entfernen des Unkrautes am „Hoppelweg“ wird im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit übernommen. Wer den „Windbruch“ vor seinem Garten im „Apfelweg“ und im „Mirabellenweg“ schneidet, der bekommt dafür 3 Wegedienststunden gutgeschrieben. WICHTIG! Bitte nach Erledigung dies bei unserer 2.Schriftführerin Maria Nitziol angeben, da es sonst keine Gutschrift der Stunden geben wird. Über Neuigkeiten informieren wir euch immer rechtzeitig in der Gartenzeitung, den Aushangkästen sowie auf unserer Website unter www.kgv-flora.de WICHTIGE HINWEISE: Der nächste Wegedienst findet wie gewohnt am 10.Septemper von 8:30 - 12:00 Uhr statt. Für diejenigen, die Ihre Hecke bis jetzt immer noch nicht zurückgeschnitten haben, wird’s nun wirklich Zeit!! Die Hecken konnten bereits seit dem 15.Juli 2022 wieder geschnitten werden. Bitte achtet auf die vorgeschriebene Heckenhöhe von 1,20mund vergesst nicht, das Unkraut vor euren Gärten bis zur Wegmitte zu entfernen. Die 2. „Gartenbegehung“ findet am Samstag, 22. Oktober statt. „Gut Grün“. Reinhard Piehl
- Gartenzeitung 08/2022
Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, Am 20.August 2022 wollen wir mit euch das „kleine Sommerfest“ begehen. Wir starten um 15:00Uhr mit dem „Kinderfest“ und einer Hüpfburg sowie mit einer „Kaffeetafel“ für die Erwachsenen. Ab 17:00Uhr beginnt dann das „Grillen“. Es gibt wieder leckere Bratwurst und Steaks sowie andere Köstlichkeiten, die von unserem Festausschuss und ihren Helfern für euch angeboten werden. Bei guter Musik wird uns dann das eine oder andere Glas Wein oder Bier gut schmecken. Wir freuen uns auf euch und eure Freunde und erhoffen uns eine gute Beteiligung sowie Spaß und Freude bei unserem kleinen Sommerfest. Einzelheiten sowie Neuigkeiten entnehmt bitte aus den Aushangkästen oder der ständig aktualisierten Webseite unter www.kgv-flora.de. Auf der Agenda 2022 ist eine Aktualisierung des Spielplatzes hinter dem Vereinsheim vorgesehen. Wir vom Vorstand würden uns sehr auch über eine Beteiligung eurerseits an der Spielplatzgestaltung freuen. Bei Interesse sprecht uns gerne an und wer beim Umgestaltung mithelfen möchte, ist immer herzlich willkommen. WICHTIGE HINWEISE: Aus gegebenen Anlass erinnere ich nochmals daran, dass das Verbrennen von Gehölz, Gartenabfällen usw. im Garten verboten ist. (§ 8.5 Gartenordnug) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen der Gartenordnung kann dem Pächter des Gartens unabhängig von eventuellen ordnungsbehördlichen, zivil- oder strafrechtlichen Folgerungen nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes gekündigt werden. (§ 10 Gartenordnung, § 8 Ziffer 2 u. § 9 Abs. (1) Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz) Laut unserer neuen Satzung sind Feuerkörbe und Feuerschalen unter Einhaltung einiger Auflagen erlaubt. Bitte erkundigt euch vor Inbetriebnahme, ob der Waldbrandgefahrenindex unterhalb der Stufe 4 ist. Ab der Stufe 4 ist das Betreiben in den Gärten verboten. Diese Information zur Waldbrandstufe findet ihr unter www.kgv-flora.de auf der Startseite. Immer wieder erreichen uns Beschwerden zum Thema Ruhestörung. Deshalb möchte ich nochmals darauf hinweisen, sich an die Ruhezeiten zu halten. Montag bis Freitag: von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 19:00 bis 7:00 Uhr. Samstag ab: 13:00 Uhr bis Montag: 7:00 Uhr. Auch außerhalb der Ruhezeiten gilt generell: Jeder Pächter, seine Angehörigen sowie seine Gäste, sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch den Betrieb von Radio und Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten und ähnliche Störungen, sind untersagt. Das gilt ebenso für Feiern. Hinweis: Nach 22:00 Uhr darf nicht mehr im Freien gefeiert werden. Musik oder ähnliches ist in der Gartenlaube dann auf Zimmerlautstärke zurück zu regeln! Auch eine rechtzeitige Ankündigung an die Nachbarn sichert die Erhaltung einer guten Gartennachbarschaft. Seit den 15.Juli 2022 dürfen die Hecken wieder zurückgeschnitten werden. Also, wer bis jetzt seine Hecke noch nicht gestutzt hat, sollte das nun nachholen. Bitte denkt wieder dabei an die vorgeschriebene Heckenhöhe von 1,20m. Die nächsten Wegedienste finden wie gewohnt am 6.August und 20.August von 8:30 - 12:00 Uhr statt. Bleibt weiterhin gesund und viel Spaß in eurem Gärten. Wir sehen uns am 20.August im Festzelt bei unserem „kleinen Sommerfest“. Reinhard Piehl
- Kleingärtnerverein Flora e.V.
Ruhezeiten ab den 19.03.2022: Montag bis Freitag: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von: 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr Samstag ab: 13:00 Uhr bis Montag 7:00 Uhr An Sonn- und Feiertagen sind die Ruhezeiten ganztägig einzuhalten! Auch außerhalb der Ruhezeiten gilt generell: Jeder Pächter, seine Angehörigen sowie seine Gäste, sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch den Betrieb von Radio und Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten und ähnliche Störungen, sind verboten. Das gilt ebenso für Feiern. Eine rechtzeitige Ankündigung an die Nachbarn sichert die Erhaltung einer guten Gartennachbarschaft. Der Sonntag bleibt ein Ruhetag! Der Vorstand
- Satzung des Kleingärtnerverein Flora e.V. Hoppelweg 2, 30657 Hannover, vom 21.05.2022
§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Flora e.V. und hat seinen Sitz in Hannover (2) Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. 4754 eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. § 2 Zweck und Aufgaben (1) Der Verein ist überparteilich, sowie konfessionell und weltanschaulich neutral. (2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei (i.S.v.§52Absatz 2 Nr.23 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: a) Schaffung und Erhaltung von Kleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983 in der jeweiligen gültigen Fassung als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Grundhaltung der gesamten Bevölkerung; b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind; c) die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung; d) die Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten; e) der Aufbau der Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau; f) die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit; g) die fachliche Beratung der Mitglieder; (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaftsrechte und –pflichten. (1) Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten. (2) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Sie kann von geschäftsfähigen Personen beantragt werden. Außer Gartenpächtern können Mitglieder auch Personen sein, die sich um den Verein bzw. das Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder eine Förderung anstreben. (3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden. (4) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung für sich als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vereinsvorstandes nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern, sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten. (5) Jedes Mitglied, welches auch Pächter eines Kleingartens ist, ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch eine Ersatzkraft stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgelten. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind durch Versammlungsbeschluss festzulegen. (6) Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschließung. (2) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. (3) Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellungsdatum Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. (5) Ausschließungsgründe sind: a) Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter; b) Ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes oder eines seiner Familienangehörigen innerhalb des vom Verein betreuten Geländes; c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand; d) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit; e) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen; f) gröbliche Beleidigung des Vorstandes; g) Verlust der Geschäftsfähigkeit. § 5 Organe der Vereine Organe der Vereine sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 6 Der Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) 4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern; b) 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. (2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus a) dem/der 1.Vorsitzenden, b) dem/der 2.(stellvertretenden) Vorsitzenden, c) dem/der 1.Kassierer/in, d) dem/der 1.Schriftführer/in. Der/die 1.Vorsitzende oder der 2.(stellvertretende) Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit dem/der 1.Kassierer/in oder dem/der 1. Schriftführer/in. Sie können für bestimmte Angelegenheiten anderen Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmacht erteilen. (3) Die drei weiteren Vorstandsmitglieder sind Beisitzer und bestehen aus dem/der 2.Kassierer/in, der/dem 2.Schriftführer/in, sowie dem Vereinsfachberater. (4) Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gewählt, und zwar mit der Maßgabe, dass a) in den ungeraden Jahren der/die 2.Vorsitzende der/die 1.Kassierer/in der/die 2.Schriftführer/in b) und in den geraden Jahren der/die 1.Vorsitzende der/die 2.Kassierer/in der/die 1.Schriftführer/in ausscheiden. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung dieser Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. (5) Außerdem können als Beisitzer mit beratender Stimme die Wegeleute, der/die Jugendleiter/in, der/die Vertreter/in des Vereinsfachberaters und die Leiter der Ausschüsse usw. berufen werden. (6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach einer besonderen Geschäftsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. (7) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits-Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Tatsächlich entstandene Aufwendungen (z.B. für Büromaterial, Fahrkosten) werden zusätzlich erstattet. § 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können. (2) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet sein. (4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen der Unterstützung eines Drittels der anwesenden Mitglieder. (5) Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte; b) die Entlastung des Vorstandes; c) die Wahl des Vorstandes und der Revisoren; d) die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag; e) die Einsetzung von Ausschüssen; f) die Änderung der Satzung; g) die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins. § 8 Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane Einberufungen von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen: Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1.Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle von seinem/seiner Stellvertreter/in einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind wahlweise schriftlich oder durch die Verbandszeitung vom Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung bekannt zu geben. (1) Ladungsfrist: Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, zur Vorstandssitzung eine Woche vorher einzuladen. (2) Versammlungsleitung: Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1.Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet. (3) Beschlussfassung: Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen. (4) Beschlussfähigkeit: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der/die 1.Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Mitgliederversammlung ist für den/die 1.Vorsitzende/ oder in dessen/deren Verhinderungsfalle für den/die 2.Vorsitzende/n die Anwesenheit obligatorisch. (5) Niederschriften: Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen. Sie sind in der nächsten Vorstandssitzung bzw. der Mitgliederversammlung von dem/der Protokollführer/in, sowie von dem/der Vorsitzenden bzw. seinem/ihrem Vertreter zu unterzeichnen. § 9 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen (1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden zusammen mit der Jahresrechnung, in der auch die Pacht erhoben wird, erhoben. Sie werden fällig zum 01.12. eines jeden Jahres. Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können. (2) Von der Mitgliederversammlung sind alljährlich zwei Revisoren zu wählen, die nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich und davon einmal im Jahr unangemeldet, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand, sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1.Kassierer/in oder seinem/ihrem Stellvertreter/in und den Revisoren zu unterzeichnen ist. Wiederwahl der Revisoren ist zulässig. § 10 Satzungsänderungen Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbstständig vorzunehmen. § 11 Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins (1) Die Änderung des Vereinszweckes, sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V., Gottfried- Keller-Straße 28, 30655 Hannover, ersatzweise an die Landeshauptstadt Hannover, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat (z.B. Schaffung neuer Kleingärten, Erhaltung alter Anlagen). Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden. § 12 Begriffsbestimmungen (1) Unter einfacher Stimmenmehrheit § 8 (4) wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Mitglieder der Organe, die sich der Stimme enthalten, sind nicht mitzuzählen. Ungültige oder weiße Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen. (2) Für die Berechnung der 2/3-, 3/4 und 4/5- Mehrheit gilt § 12 (1) sinngemäß. § 13 Geschäftsordnung des Vorstandes (1) Der/die 1. Vorsitzende ist der/die berufene Vertreter/in des Vereins. Er/sie koordiniert Die Geschäfte des Vereins. Die Vertretungsbefugnisse im Sinne d. § 26 BGB sind in § 6 (2) geregelt. (2) Der/die 2.Vorsitzende unterstützt den/die 1.Vorsitzende/n in seiner Arbeit und übernimmt im Verhinderungsfalle des/der 1.Vorsitzenden dessen/deren Stellvertretung und die Leitung des Vereins. (3) Der/die 1.Kassierer/in erledigt alle Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße Buchführung. Unter Gegenzeichnung des/der 1.Vorsitzenden, bzw. dessen/deren Stellvertreters führt er den diesbezüglichen Schriftverkehr. Der/die 2.Kassierer/in ist sein/ihr Vertreter. (4) Der/die 2.Kassierer/in erledigt alle Versicherungs- und Schadensfälle. Die Versicherungsgeschäfte übernimmt im Verhinderungsfall der/die 1.Kassierer/in. (5) Der/die 1.Schriftführer/in erledigt unter Gegenzeichnung des/der 1.Vorsitzenden, bzw. dessen/deren Stellvertreters den gesamten Schriftverkehr und führt die Versammlungsprotokolle der Vereinsorgane. Der/die 2.Schriftführer/in ist sein/ihr Vertreter/in. (6) Der/die Vereinsfachberater/in sorgt für die fachgerechte kleingärtnerische Bewirtschaftung der Kleingartenanlagen und berät die Mitglieder in dieser Hinsicht. Er/sie wird von den Koloniefachberatern und den Kolonie- bzw. Wegeobleuten in seiner Arbeit unterstützt. (7) Die Kolonie- bzw. Wegeobleute handeln in ihren Kolonien bzw. Wegen im Auftrage des Vorstandes. Zur Abgabe und Empfangnahme rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen für den Verein sind sie nicht befugt. (8) Alle Beisitzer, soweit sie nicht dem von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Vorstand angehören, werden vom Vorstand durch Wahl berufen. §14 Nutzung von Feuerkörben und Feuerschalen (1) Im Kleingarten ist das Verbrennen von Gartenabfällen sowie von Pflanzenresten und Sträuchern strengstens verboten. (2) Offenes Feuer im Grill und kleine Feuerstellen wie Feuerkörbe und Feuerschalen sind unter ständiger Aufsicht von erwachsenen Personen und Bereitstellung von ausreichend Löschwasser, Sand oder Feuerlöschern gestattet. (3) Holzbriketts, Holzkohle und Kaminbrennholz sind die einzig erlaubten Brennstoffe. (4) Zum Entzünden der Feuerschale oder Körbe dürfen ebenfalls nur Grill- und Kohleanzünder oder Holzspäne verwendet werden. (5) In keinem Fall darf zu brennbaren Flüssigkeiten, wie z. B. Benzin, gegriffen werden, da dies zu explosionsartigen Bränden führen kann. (6) Bei auftretender Rauchentwicklung oder Funkenflug von mehr als 1,5 Metern über Bodenhöhe oder bei mehr als einem Meter in die Breite ist das Feuer umgehend zu löschen. (7) Bei Trockenheit oder anderem deutlich erhöhtem Gefahrenpotential gilt ein zeitweiliges Verbot von offenem Feuer. (8) Ob ein solches Verbot ausgesprochen ist, darüber hat sich der Pächter vor Inbetriebnahme zu informieren. (9) Feuerkörbe dürfen maximal einen Durchmesser von 0,50m und eine Brennkorbhöhe von 0,70cm haben. (10) Feuerschalen dürfen eine Durchmesser von 0,80m nicht überschreiten. (11) Es darf pro Garten maximal eine Feuerschale bzw. Feuerkorb in Betrieb genommen werden. Feuertonnen sind nicht erlaubt. Nach der Verwendung der Feuerschale bzw. des Feuerkorbs gilt es, das Feuer vollständig zu löschen. Feuerschalen und Feuerkörbe dürfen nach § 4 Abs. 4 der 1. Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur gelegentlich betrieben werden.
- Gartenzeitung 06/2022
Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde, Am 23.April fand die erste Gartenbegehung 2022 statt. Bei fast allen Pächtern gab es hinsichtlich des Heckenschnitts kaum Beanstandungen. Das ist schon mal ein erfreuliches Ergebnis, dass das Bemühen des Vorstands auf Einhaltung der Heckenhöhe von 1,20m Erfolg hatte. Dafür wurde leider von 29 Pächtern wohl vergessen, dass Unkraut vor den Gärten bis zur Wegmitte zu entfernen! Aber das ist schon ein Fortschritt gegenüber dem letztem Jahr (49). Diese Pächter wurden schriftlich an ihre „Pflichten“ erinnert. Ein paar Gartenfreunde scheinen auch zu glauben, dass ein Garten als Ablageplatz für Müll und Unrat zu nutzen ist. Auch sie wurden schriftlich ermahnt, ihre Gärten so wiederherzustellen, dass sie den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des Pachtvertrages sowie der Gartenordnung wieder entsprechen. An alle übrigen pflichtbewussten Pächter, super macht weiter so! Der Festausschuss arbeitet mit Hochtouren daran, den Veranstaltungsplan für dieses Jahr zusammenzustellen. Ihr könnt gespannt darauf sein, was der Festausschuss sich für euch ausgedacht hat. Der Veranstaltungsplan wird in der Gartenzeitung, auf unserer Internetseite sowie in den Aushangkästen zeitnah veröffentlicht werden. Aus gegebenen Anlass möchte ich darauf hinweisen, dass das Verwenden von Salz und Essig zur Unkrautvernichtung verboten ist. Rechtlich werden Essig und Salz als nicht erlaubte Pflanzenschutzmittel eingestuft. Essig übersäuert den Boden, Salz tötet wichtige Mikroorganismen ab und auch das Grundwasser wird langfristig von den Substanzen belastet. Das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachen weist darauf hin, dass der Einsatz derartiger Substanzen als Herbizid auf sogenannten Nichtkulturlandflächen laut §3 des Pflanzenschutzgesetzes als rechtswidrig einzustufen ist, da er gegen die "gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz" verstößt. Das Pflanzenschutzgesetz verbietet generell den Einsatz aller Präparate, die keine Zulassung als Pflanzenschutzmittel haben, aber andere Organismen schädigen können. Im Falle der Nichtbeachtung kann der Betroffene in der Regel eine schriftliche, bußgeldbewehrte behördliche Anordnung mit der Aufforderung, entsprechende Anwendungen zu unterlassen erhalten. Die Anordnung ist mit 175€ gebührenpflichtig. Bei Verstoß gegen diese behördliche Anordnung drohen zusätzlich hohe Bußgelder. Daher lohnt sich für Gartenbesitzer auch ein Blick auf Alternativen. Mechanische Verfahren: Grün im Gemüsebeet oder Unkrautpflanzen auf den Gehwegen kann man mit bewährter Handarbeit jäten. Dies gelingt besonders gut nach dem Regen, da dann der Boden aufgeweicht ist und auch die Wurzeln leicht zu entfernen sind. Thermische Verfahren: Wärme ist ein guter Unkrautvernichter. Gas- und strombetriebene Geräte können beim Abflammen eine Hilfe sein, durch die erzeugte Hitze wird das pflanzliche Eiweiß zerstört. Auch Unkrautsamen können auf diese Weise keimunfähig werden. Manchmal reicht auch schon heißes Wasser aus. WICHTIGE HINWEISE: Die nächsten Wegedienste sind am 18. Juni und 2.Juli von 8:30 - 12:00 Uhr. Sollte ein Pächter in diesem Jahr vorhaben, seinen Garten zu aufzugeben, muss die Kündigung bis zum dritten Werktag im August dem Vorstand vorliegen. Eine neue Verpachtung ist erst nach der Wertermittlung durch einen Schätzer möglich. Ansprüche auf Zuteilung bzw. Vergabe von Gärten erfolgt ausschließlich durch den Vereinsvorstand ohne Angabe von Gründen durch Vereinsbeschluss. Das Formular auf eine „Gartenbewerbung“ findet ihr unter www.kgv-flora.de unter der Rubrik „Formulare“ Bleibt weiterhin gesund. „Gut grün“. Reinhard Piehl
- Gartenzeitung 05/2022
Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, wie schon im April veröffentlicht, möchte ich euch nochmals auf die Jahreshauptversammlung aufmerksam machen, sowie auf die im Anschluss stattfindende Gesellschafter Versammlung der Stromgesellschaft Flora. Hiermit lade ich alle aktiven und passiven Mitglieder mit ihren Partnern zu unserer Mitgliederversammlung 2021/22 am Samstag den 21.Mai 2022 um 11.00 Uhr in unser Vereinszelt auf der Festwiese hinter dem Vereinsheim ein. Stimmberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder. Vorläufige Tagesordnung: Eröffnung und Begrüßung, Ehrung der verstorbenen Mitglieder 1. Genehmigung der Tagesordnung. 2. Grußworte 3. Genehmigung des Protokolls der JHV vom 23.02.2020 4. Berichte 4.1 Geschäftsbericht 2020/21 4.2 Kassenbericht 2020/21, Vereinskasse 4.3 Bericht der Revisoren 5. Aussprache zu den Berichten 6. Entlastung des Vorstands 7. Wahlen 7.1 Wahl einer Wahlkommission 7.2 Wahl des/der 1.Vorsitzenden/de 7.3 Wahl des/der 2.Vorsitzenden/de 7.4 Wahl des/der 1.Schriftführer/in 7.5 Wahl des/der 1.Kassierer/in 7.6 Wahl des/der 2.Schriftführer/in 7.7 Wahl des/der 2.Kassierer/in 7.8 Wahl der Revisoren 7.9 Wahl der Wegeobleute (nach Wegen getrennt) 8. Bestimmung des Festausschusses 9. Vorstellung des Haushaltsplanes 2022 9.1 Beratung und Beschlussfassung des Haushaltvorschlages 2022 10. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 10.1 Antrag auf Änderung der Vereinssatzung vom 05.Mai1986 10.2 Beschlussfassung zur Änderung auf die neue Vereinssatzung 11. Mitteilungen des Vorstandes Hinweis: Anträge zur Mitgliederversammlung sind gem. § 7 Abs. (4) der Satzung des Kleingärtnervereins Flora e.V. in der Fassung vom 05. Mai 1986 zu stellen. Das Protokoll der JHV von 2020 wird in der Versammlung verlesen. Wir würden uns auch sehr über eine zahlreiche Teilnahme freuen, da u.a. wichtige Ehrenämter zu besetzen sind. Der Entwurf der überarbeiteten Passagen zur neuen Vereinssatzung wird dieser Einladung nochmals beigefügt und kann auch unter unserer Webseite www.kgv-flora.de abgerufen werden. Hier noch einmal die überarbeitete Passagen der Satzung des Kleingärtnerverein Flora e.V., Hoppelweg 2, 30657 Hannover § 2 alter Text - Zweck und Aufgaben (1) Der Verein ist überparteilich, sowie konfessionell und weltanschaulich neutral. (2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Zwecke sind insbesondere: a) Die Förderung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 in seiner jeweils gültigen Fassung dienen; b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind; c) die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung; d) die Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten; e) die Förderung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten dem Wohle der Allgemeinheit auf materiellen, geistigem und sittlichen Gebiet dienen; f) der Aufbau der Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau; g) die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit; h) die fachliche Beratung der Mitglieder; i) die Förderung von Kinder- und Jugendpflege; j) die Mitwirkung bei der Lösung der Kleingartenwohnfrage im Sinne der allgemeinen Aufbaubestimmungen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §2 - Zweck und Aufgaben - Abs.3 ist überarbeitet! (3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei (i.S.v.§52Absatz 2 Nr.23 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: a) Schaffung und Erhaltung von Kleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983 in der jeweiligen gültigen Fassung als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Grundhaltung der gesamten Bevölkerung; (b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind; (c) wurde gestrichen, siehe bereits a); (e) wurde gestrichen, siehe bereits a) und b) (i) wurde gestrichen (Jugendhilfe meint Kindergärten, Kitas, Kinderheime. Veranstaltungen des Vereins auch für Kinder werden durch den Zweck „Kleingärtnerei“ abgedeckt.) (j) wurde gestrichen, (da zu unbestimmt und der Zusammenhang mit der Kleingärtnerei nicht ersichtlich ist.) § 3 alter Text - Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, Abs.5 (5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. § 3 neuer Text - Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, Abs.5 (5) Jedes Mitglied, welches auch Pächter eines Kleingartens ist, ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. § 6 alter Text § 4 – Der Vorstand, Abs.7 (7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der Jahreshauptversammlung eine dem Rahmen seiner Aufwandsentschädigung bewilligt werden. § 6 neuer Text § 4 – Der Vorstand, Abs.7 (7) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits-Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Tatsächlich entstandene Aufwendungen (z.B. für Büromaterial, Fahrkosten) werden zusätzlich erstattet. § 9 alter Text - Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Abs. 1 (1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis zum 1. Januar eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten. § 9 neuer Text - Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Abs. 1 (1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden zusammen mit der Jahresrechnung, in der auch die Pacht erhoben wird, erhoben. Sie werden fällig zum 01.12. eines jeden Jahres. § 11 alter Text - Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins, Abs.2 (2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover zur Schaffung neuer Kleingärten und Erhaltung alter Anlagen. § 11 neuer Text - Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins, Abs.2 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V., Gottfried-Keller-Straße 28, 30655 Hannover, ersatzweise an die Landeshauptstadt Hannover, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat (z.B. Schaffung neuer Kleingärten, Erhaltung alter Anlagen). Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden. Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde, es ist so weit. Unser traditionelles „Angrillen“ in diesem Jahr, beginnt am 21.Mai 2022 ab 14:00Uhr. Für euer leibliches Wohl wird gesorgt. Es gibt wie immer leckere Bratwurst und Steaks sowie andere Köstlichkeiten, die von unserem Festausschuss und seinen Helfern für euch zubereitet werden. Ihr bringt nur noch gute Laune und eure Freunde mit sowie einen ordentlichen Durst und wir halten Bier, Wein und alkoholfreie Getränke für euch bereit. WICHTIGE HINWEISE: Der nächste Wegedienst findet wie gewohnt, am 7.Mai 2022 und der darauffolgende am 28.Mai 2022 statt. Beginn ist wie immer um 8.30 Uhr. Reinhard Piehl 1.Vorsitzender Liebe Gesellschafterinnen, liebe Gesellschafter der Stromgesellschaft, wie schon im April veröffentlicht, möchte ich alle Mitglieder nochmals gemäß § 4, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Stromgesellschaft Flora zur Gesellschafter-Versammlung 2021/22 eingeladen. Diese findet im Anschluss an die Mitgliederversammlung des KGV Flora e.V. am Samstag, den 21.05.2022 in dem Vereinszelt auf der Festwiese, hinter dem Vereinsheim statt. Vorläufige Tagesordnung: 1. Genehmigung der Tagesordnung 2. Genehmigung des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 23.02.2020 3. Jahreskassenberichte 2020/21, Erläuterungen und Aussprache 4. Bericht der Revisoren mit Antrag für die Geschäftsführung 5. Wahlen 5.1 Wahl eines kaufmännischen Geschäftsführers 5.2 Wahl eines Stellvertreters des kaufm. Geschäftsführers 5.3 Wahl eines technischen Beraters 5.4 Wahl der Revisoren 6. Beratung und Beschlussfassung der Haushaltsvoranschläge 7. Anträge, Anfragen und Hinweise der Gesellschafter/innen und der Geschäftsführung Hinweis: Anträge zur Gesellschafterversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung an die Geschäftsführung zu richten und zwar an die nachstehende E-Mail-Adresse: stromgesellschaft@kgv-flora.de Nadine Lorimer Geschäftsführerin der Stromgesellschaft
- Gartenzeitung 04/2022
Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, der Frühling ist da und die Gartensaison kann beginnen. Der Vorstand möchte euch darauf hinweisen, dass der Schnitt von Hecken, Obstbäume und Ziersträucher nach der Gartenordnung der Stadt Hannover erst wieder außerhalb der Brut- und Setzzeiten (1.März bis 15.Juli) durchzuführen ist. Aus gegebenen Anlass möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass das Verbrennen von Gehölz, Gartenabfällen usw.in den Gärten verboten ist. Das Trinkwasser steht seit dem 15.März am Vereinshaus wieder für euch zu Verfügung. Wie ihr sicherlich bemerkt habt, haben wir die Wegedienstpläne und die Verantwortlichkeiten der Wegewarte neu organisiert. Hiermit stelle ich sie einmal kurz vor, die „Gesichter“ dazu findet auf unser neuen Webseite unter www.kgv-flora.de. Für den „Birnenweg“ ist nun unser Gartenfreund Lothar Meyer für euch da. Für den „Erdbeerenweg“ bleibt der Gartenfreund Thomas Kalisch und für den „Apfelweg“ unser Gartenfreund Ulrich Fuge weiterhin zuständig. Für den „Mirabellenweg“ konnten wir als neuen Wegewart den Gartenfreund Thorsten Peter gewinnen. Für den „Kirschweg“ stellte sich unsere Gartenfreundin Maria Nitziol zur Verfügung. Da unser Gartenfreund Dieter Naserke nach 21 Jahren das Ehrenamt als Wegewart aufgeben möchte, wird für den „Quittenweg“ unser Gartenfreund Jörg Schulz dieses Amt übernehmen. Der Vorstand möchte sich bei Dieter Naserke für seine langjährige und gute Zusammenarbeit recht herzlich bedanken. Die „1.Gartenbegehung “ in diesem Jahr ist für den 23.April 2022 vorgesehen. Da im März die JHV 2022 wegen der Corona Pandemie und den damit verbundenen Hygienemaßnahmen abgesagt werden musste, haben wir nun einen neuen Termin für die Jahreshauptversammlung gefunden . Hiermit lade ich alle aktiven und passiven Mitglieder mit ihren Partnern zu unserer Mitgliederversammlung 2021/22 am Samstag den 21.Mai 2022 um 11.00 Uhr in unser Vereinszelt auf der Festwiese hinter dem Vereinsheim ein. Stimmberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder. Vorläufige Tagesordnung: Eröffnung und Begrüßung, Ehrung der verstorbenen Mitglieder 1. Genehmigung der Tagesordnung 2. Grußworte 3. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der JHV vom 23.02.2020 4. Berichte 4.1 Geschäftsbericht 2020/21 4.2 Kassenbericht 2020/21, Vereinskasse 4.3 Bericht der Revisoren 5. Aussprache zu den Berichten 6. Entlastung des Vorstands 7. Wahlen 7.1 Wahl einer Wahlkommission 7.2 Wahl des/der 1.Vorsitzenden/de 7.3 Wahl des/der 2.Vorsitzenden/de 7.4 Wahl des/der 1.Schriftführer/in 7.5 Wahl des/der 1.Kassierer/in 7.6 Wahl des/der 2.Schriftführer/in 7.7 Wahl des/der 2.Kassierer/in 7.8 Wahl der Revisoren 7.9 Wahl der Wegeobleute (nach Wegen getrennt) 8. Bestimmung des Festausschusses 9. Vorstellung des Haushaltsplanes 2022 9.1 Beratung und Beschlussfassung des Haushaltvorschlages 2022 10. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 10.1 Antrag auf Änderung der Vereinssatzung vom 05.Mai1986 10.2 Beschlussfassung zur Änderung auf die neue Vereinssatzung 11. Mitteilungen des Vorstandes Hinweis: Anträge zur Mitgliederversammlung sind gem. § 7 Abs.(4) der Satzung des Kleingärtnervereins Flora e.V. in der Fassung vom 05. Mai 1986 zu stellen. Das Protokoll der JHV von 2020 wird in der Versammlung verlesen. Wir würden uns auch sehr über eine zahlreiche Teilnahme freuen, da u.a. wichtige Ehrenämter zu besetzen sind. Ein Entwurf der überarbeiteten Passagen zur neuen Vereinssatzung wird dieser Einladung beigefügt und kann auch unter unserer Webseite www.kgv-flora.de komplett aufgerufen werden. überarbeitete Passagen der Satzung des Kleingärtnerverein Flora e.V., Hoppelweg 2, 30657 Hannover § 2 alter Text - Zweck und Aufgaben (1) Der Verein ist überparteilich, sowie konfessionell und weltanschaulich neutral. (2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Zwecke sind insbesondere: a) Die Förderung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 in seiner jeweils gültigen Fassung dienen; b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind; c) die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung; d) die Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten; e) die Förderung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten dem Wohle der Allgemeinheit auf materiellen, geistigem und sittlichen Gebiet dienen; f) der Aufbau der Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau; g) die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit; h) die fachliche Beratung der Mitglieder; i) die Förderung von Kinder- und Jugendpflege; j) die Mitwirkung bei der Lösung der Kleingartenwohnfrage im Sinne der allgemeinen Aufbaubestimmungen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §2 - Zweck und Aufgaben - Abs.3 ist überarbeitet! (3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei (i.S.v.§52Absatz 2 Nr.23 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: (a) Jedes Mitglied, welches auch Pächter eines Kleingartens ist, ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. (b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind; (c) wurde gestrichen, siehe bereits a); (e) wurde gestrichen, siehe bereits a) und b) (i) wurde gestrichen (Jugendhilfe meint Kindergärten, Kitas, Kinderheime. Veranstaltungen des Vereins auch für Kinder werden durch den Zweck „Kleingärtnerei“ abgedeckt.) (j) wurde gestrichen, (da zu unbestimmt und der Zusammenhang mit der Kleingärtnerei nicht ersichtlich ist.) § 3 alter Text - Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, Abs.5 (5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. § 3 neuer Text - Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, Abs.5 (5) Jedes Mitglied, welches auch Pächter eines Kleingartens ist, ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. § 6 alter Text § 4 – Der Vorstand, Abs.7 (7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der Jahreshauptversammlung eine dem Rahmen seiner Aufwandsentschädigung bewilligt werden. § 6 neuer Text § 4 – Der Vorstand, Abs.7 (7) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits-Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Tatsächlich entstandene Aufwendungen (z.B. für Büromaterial, Fahrkosten) werden zusätzlich erstattet. § 9 alter Text - Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Abs. 1 (1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis zum 1. Januar eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten. § 9 neuer Text - Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Abs. 1Kassen- und Rechnungswesen, (1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden zusammen mit der Jahresrechnung, in der auch die Pacht erhoben wird, erhoben. Sie werden fällig zum 01.12. eines jeden Jahres. § 11 alter Text - Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins, Abs.2 (2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover zur Schaffung neuer Kleingärten und Erhaltung alter Anlagen. § 11 neuer Text - Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins, Abs.2 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V., Gottfried-Keller-Straße 28, 30655 Hannover, ersatzweise an die Landeshauptstadt Hannover, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat (z.B. Schaffung neuer Kleingärten, Erhaltung alter Anlagen). Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden. WICHTIGE HINWEISE: Der nächste Wegedienst findet wie gewohnt, am 2.April 2021 und der darauffolgende am 7.Mai 2021 statt. Beginn ist wie immer um 8.30 Uhr. Die „Wegedienste“ für 2022 entnehmt ihr bitte den Aushangkästen oder der immer aktuellen neuen Webseite unter www.kgv-flora.de. Im Anschluss, nach der Versammlung der Stromgesellschaft, möchten wir mit euch, liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde, unser traditionelles „Angrillen 2022“ begehen. Für euer leibliches Wohl wird gesorgt. Es gibt wie immer leckere Bratwurst und Steaks sowie andere Köstlichkeiten, die von unserem Festausschuss und seinen Helfern für euch zubereitet werden. Ihr bringt gute Laune und einen ordentlichen Durst mit und wir halten Bier, Wein und alkoholfreie Getränke für euch bereit. Wir wünschen euch einen grünen Daumen für die Gartensaison 2022 und viel Spaß und Freude in euren Gärten. Gut Grün!“ Euer 1.Vorsitzender Reinhard Piehl Liebe Gesellschafterinnen, liebe Gesellschafter der Stromgesellschaft, gemäß § 4, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages werden hiermit alle Mitglieder der Stromgesellschaft Flora zur Gesellschafter-Versammlung 2021/22 eingeladen. Diese findet im Anschluss an die Mitgliederversammlung des KGV Flora e.V. am Samstag, den 21.05.2022 in dem Vereinszelt auf der Festwiese, hinter dem Vereinsheim statt. Vorläufige Tagesordnung: 1. Genehmigung der Tagesordnung 2. Genehmigung des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 23.02.2020 3. Jahreskassenberichte 2020/21, Erläuterungen und Aussprache 4. Bericht der Revisoren mit Antrag für die Geschäftsführung 5. Wahlen 5.1 Wahl eines kaufmännischen Geschäftsführers 5.2 Wahl eines Stellvertreters des kaufm. Geschäftsführers 5.3 Wahl eines technischen Beraters 5.4 Wahl der Revisoren 6. Beratung und Beschlussfassung der Haushaltsvoranschläge 7. Anträge, Anfragen und Hinweise der Gesellschafter/innen und der Geschäftsführung Hinweis: Anträge zur Gesellschafterversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung an die Geschäftsführung zu richten und zwar an die nachstehende E-Mail-Adresse: stromgesellschaft@kgv-flora.de Nadine Lorimer Geschäftsführerin der Stromgesellschaft