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§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Flora e.V. und hat seinen Sitz in Hannover

(2) Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. 4754

eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12.


§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein ist überparteilich, sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei (i.S.v.§52Absatz 2 Nr.23 AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

a) Schaffung und Erhaltung von Kleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983

in der jeweiligen gültigen Fassung als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der

Grundhaltung der gesamten Bevölkerung;

b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind;

c) die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;

d) die Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen

Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge

Verbindung zur Natur zu erhalten;

e) der Aufbau der Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau;

f) die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit;

g) die fachliche Beratung der Mitglieder;

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaftsrechte und –pflichten.

(1) Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten.

(2) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Sie kann von geschäftsfähigen Personen beantragt werden. Außer Gartenpächtern können Mitglieder auch Personen sein, die sich um den Verein bzw. das Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder eine Förderung anstreben.

(3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der

Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen.

Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.

(4) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung für sich als

rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vereinsvorstandes

nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern, sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag pünktlich

zu den festgesetzten Terminen zu entrichten.

(5) Jedes Mitglied, welches auch Pächter eines Kleingartens ist, ist verpflichtet, an der

angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch eine Ersatzkraft stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgelten. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind durch Versammlungsbeschluss festzulegen.

(6) Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschließung.

(2) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

(3) Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellungsdatum Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief

bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.

Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(5) Ausschließungsgründe sind:

a) Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter;

b) Ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes oder eines seiner Familienangehörigen innerhalb des vom Verein betreuten Geländes;

c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand;

d) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit;

e) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen;

f) gröbliche Beleidigung des Vorstandes;

g) Verlust der Geschäftsfähigkeit.


§ 5 Organe der Vereine

Organe der Vereine sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) 4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern;

b) 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem/der 1.Vorsitzenden,

b) dem/der 2.(stellvertretenden) Vorsitzenden,

c) dem/der 1.Kassierer/in,

d) dem/der 1.Schriftführer/in.

Der/die 1.Vorsitzende oder der 2.(stellvertretende) Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit dem/der 1.Kassierer/in oder dem/der 1. Schriftführer/in. Sie können für bestimmte Angelegenheiten anderen Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmacht erteilen.

(3) Die drei weiteren Vorstandsmitglieder sind Beisitzer und bestehen aus dem/der 2.Kassierer/in, der/dem 2.Schriftführer/in, sowie dem Vereinsfachberater.

(4) Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gewählt, und zwar mit der Maßgabe, dass

a) in den ungeraden Jahren

der/die 2.Vorsitzende

der/die 1.Kassierer/in

der/die 2.Schriftführer/in

b) und in den geraden Jahren

der/die 1.Vorsitzende

der/die 2.Kassierer/in

der/die 1.Schriftführer/in

ausscheiden. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung dieser Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Außerdem können als Beisitzer mit beratender Stimme die Wegeleute, der/die Jugendleiter/in, der/die Vertreter/in des Vereinsfachberaters und die Leiter der Ausschüsse usw. berufen werden.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach einer besonderen Geschäftsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(7) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits-Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der Vergütung

wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Tatsächlich entstandene Aufwendungen

(z.B. für Büromaterial, Fahrkosten) werden zusätzlich erstattet.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.

(2) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet sein.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen der Unterstützung eines Drittels der anwesenden Mitglieder.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte;

b) die Entlastung des Vorstandes;

c) die Wahl des Vorstandes und der Revisoren;

d) die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag;

e) die Einsetzung von Ausschüssen;

f) die Änderung der Satzung;

g) die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins.


§ 8 Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane

Einberufungen von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen:

Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1.Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle von seinem/seiner Stellvertreter/in einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind wahlweise schriftlich oder durch die Verbandszeitung vom Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung bekannt zu geben.

(1) Ladungsfrist:

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, zur Vorstandssitzung eine Woche vorher einzuladen.

(2) Versammlungsleitung:

Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1.Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet.

(3) Beschlussfassung:

Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen.

Bei Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.

(4) Beschlussfähigkeit:

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der/die 1.Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei der Mitgliederversammlung ist für den/die 1.Vorsitzende/ oder in dessen/deren Verhinderungsfalle für den/die 2.Vorsitzende/n die Anwesenheit obligatorisch.

(5) Niederschriften:

Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen. Sie sind in der nächsten Vorstandssitzung bzw. der Mitgliederversammlung von dem/der Protokollführer/in, sowie von dem/der Vorsitzenden bzw. seinem/ihrem Vertreter zu unterzeichnen.


§ 9 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden zusammen mit der Jahresrechnung, in der auch die Pacht erhoben wird, erhoben. Sie werden fällig zum 01.12. eines jeden Jahres. Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können.

(2) Von der Mitgliederversammlung sind alljährlich zwei Revisoren zu wählen, die nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich und davon einmal im Jahr unangemeldet, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand, sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1.Kassierer/in oder seinem/ihrem Stellvertreter/in und den Revisoren zu unterzeichnen ist. Wiederwahl der Revisoren ist zulässig.


§ 10 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbstständig vorzunehmen.


§ 11 Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins

(1) Die Änderung des Vereinszweckes, sowie die Auflösung des Vereins können nur auf

einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V., Gottfried- Keller-Straße 28, 30655 Hannover, ersatzweise an die Landeshauptstadt Hannover, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat (z.B. Schaffung neuer Kleingärten, Erhaltung alter Anlagen). Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.


§ 12 Begriffsbestimmungen

(1) Unter einfacher Stimmenmehrheit § 8 (4) wird eine Mehrheit verstanden, die eine

Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.

Mitglieder der Organe, die sich der Stimme enthalten, sind nicht mitzuzählen.

Ungültige oder weiße Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung der 2/3-, 3/4 und 4/5- Mehrheit gilt § 12 (1) sinngemäß.


§ 13 Geschäftsordnung des Vorstandes

(1) Der/die 1. Vorsitzende ist der/die berufene Vertreter/in des Vereins. Er/sie koordiniert

Die Geschäfte des Vereins. Die Vertretungsbefugnisse im Sinne d. § 26 BGB sind in

§ 6 (2) geregelt.

(2) Der/die 2.Vorsitzende unterstützt den/die 1.Vorsitzende/n in seiner Arbeit und

übernimmt im Verhinderungsfalle des/der 1.Vorsitzenden dessen/deren Stellvertretung und die Leitung des Vereins.

(3) Der/die 1.Kassierer/in erledigt alle Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße

Buchführung. Unter Gegenzeichnung des/der 1.Vorsitzenden, bzw. dessen/deren Stellvertreters führt er den diesbezüglichen Schriftverkehr. Der/die 2.Kassierer/in ist sein/ihr Vertreter.

(4) Der/die 2.Kassierer/in erledigt alle Versicherungs- und Schadensfälle. Die

Versicherungsgeschäfte übernimmt im Verhinderungsfall der/die 1.Kassierer/in.

(5) Der/die 1.Schriftführer/in erledigt unter Gegenzeichnung des/der 1.Vorsitzenden,

bzw. dessen/deren Stellvertreters den gesamten Schriftverkehr und führt die Versammlungsprotokolle der Vereinsorgane. Der/die 2.Schriftführer/in ist sein/ihr Vertreter/in.

(6) Der/die Vereinsfachberater/in sorgt für die fachgerechte kleingärtnerische Bewirtschaftung der Kleingartenanlagen und berät die Mitglieder in dieser Hinsicht. Er/sie wird von den Koloniefachberatern und den Kolonie- bzw. Wegeobleuten in seiner Arbeit unterstützt.

(7) Die Kolonie- bzw. Wegeobleute handeln in ihren Kolonien bzw. Wegen im Auftrage des Vorstandes. Zur Abgabe und Empfangnahme rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen für den Verein sind sie nicht befugt.

(8) Alle Beisitzer, soweit sie nicht dem von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Vorstand angehören, werden vom Vorstand durch Wahl berufen.


§14 Nutzung von Feuerkörben und Feuerschalen

(1) Im Kleingarten ist das Verbrennen von Gartenabfällen sowie von Pflanzenresten und Sträuchern strengstens verboten.

(2) Offenes Feuer im Grill und kleine Feuerstellen wie Feuerkörbe und Feuerschalen sind unter ständiger Aufsicht von erwachsenen Personen und Bereitstellung von ausreichend Löschwasser, Sand oder Feuerlöschern gestattet.

(3) Holzbriketts, Holzkohle und Kaminbrennholz sind die einzig erlaubten Brennstoffe.

(4) Zum Entzünden der Feuerschale oder Körbe dürfen ebenfalls nur Grill- und Kohleanzünder oder Holzspäne verwendet werden.

(5) In keinem Fall darf zu brennbaren Flüssigkeiten, wie z. B. Benzin, gegriffen werden, da dies zu explosionsartigen Bränden führen kann.

(6) Bei auftretender Rauchentwicklung oder Funkenflug von mehr als 1,5 Metern über Bodenhöhe oder bei mehr als einem Meter in die Breite ist das Feuer umgehend zu löschen.

(7) Bei Trockenheit oder anderem deutlich erhöhtem Gefahrenpotential gilt ein zeitweiliges Verbot von offenem Feuer.

(8) Ob ein solches Verbot ausgesprochen ist, darüber hat sich der Pächter vor Inbetriebnahme zu informieren.

(9) Feuerkörbe dürfen maximal einen Durchmesser von 0,50m und eine Brennkorbhöhe

von 0,70cm haben.

(10) Feuerschalen dürfen eine Durchmesser von 0,80m nicht überschreiten.

(11) Es darf pro Garten maximal eine Feuerschale bzw. Feuerkorb in Betrieb genommen werden. Feuertonnen sind nicht erlaubt. Nach der Verwendung der Feuerschale bzw. des Feuerkorbs gilt es, das Feuer vollständig zu löschen. Feuerschalen und Feuerkörbe dürfen nach § 4 Abs. 4 der 1. Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur gelegentlich betrieben werden.


 
 

Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,

Am 23.April fand die erste Gartenbegehung 2022 statt. Bei fast allen Pächtern gab es hinsichtlich des Heckenschnitts kaum Beanstandungen. Das ist schon mal ein erfreuliches Ergebnis, dass das Bemühen des Vorstands auf Einhaltung der Heckenhöhe von 1,20m Erfolg hatte. Dafür wurde leider von 29 Pächtern wohl vergessen, dass Unkraut vor den Gärten bis zur Wegmitte zu entfernen! Aber das ist schon ein Fortschritt gegenüber dem letztem Jahr (49).

Diese Pächter wurden schriftlich an ihre „Pflichten erinnert. Ein paar Gartenfreunde scheinen auch zu glauben, dass ein Garten als Ablageplatz für Müll und Unrat zu nutzen ist. Auch sie wurden schriftlich ermahnt, ihre Gärten so wiederherzustellen, dass sie den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des Pachtvertrages sowie der Gartenordnung wieder entsprechen. An alle übrigen pflichtbewussten Pächter, super macht weiter so!

Der Festausschuss arbeitet mit Hochtouren daran, den Veranstaltungsplan für dieses Jahr zusammenzustellen. Ihr könnt gespannt darauf sein, was der Festausschuss sich für euch ausgedacht hat. Der Veranstaltungsplan wird in der Gartenzeitung, auf unserer Internetseite sowie in den Aushangkästen zeitnah veröffentlicht werden.

Aus gegebenen Anlass möchte ich darauf hinweisen, dass das Verwenden von Salz und Essig zur Unkrautvernichtung verboten ist. Rechtlich werden Essig und Salz als nicht erlaubte Pflanzenschutzmittel eingestuft. Essig übersäuert den Boden, Salz tötet wichtige Mikroorganismen ab und auch das Grundwasser wird langfristig von den Substanzen belastet.

Das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachen weist darauf hin, dass der Einsatz derartiger Substanzen als Herbizid auf sogenannten Nichtkulturlandflächen laut §3 des Pflanzenschutzgesetzes als rechtswidrig einzustufen ist, da er gegen die "gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz" verstößt. Das Pflanzenschutzgesetz verbietet generell den Einsatz aller Präparate, die keine Zulassung als Pflanzenschutzmittel haben, aber andere Organismen schädigen können. Im Falle der Nichtbeachtung kann der Betroffene in der Regel eine schriftliche, bußgeldbewehrte behördliche Anordnung mit der Aufforderung, entsprechende Anwendungen zu unterlassen erhalten. Die Anordnung ist mit 175€ gebührenpflichtig. Bei Verstoß gegen diese behördliche Anordnung drohen zusätzlich hohe Bußgelder. Daher lohnt sich für Gartenbesitzer auch ein Blick auf Alternativen. Mechanische Verfahren: Grün im Gemüsebeet oder Unkrautpflanzen auf den Gehwegen kann man mit bewährter Handarbeit jäten.

Dies gelingt besonders gut nach dem Regen, da dann der Boden aufgeweicht ist und auch die Wurzeln leicht zu entfernen sind.

Thermische Verfahren: Wärme ist ein guter Unkrautvernichter. Gas- und strombetriebene Geräte können beim Abflammen eine Hilfe sein, durch die erzeugte Hitze wird das pflanzliche Eiweiß zerstört. Auch Unkrautsamen können auf diese Weise keimunfähig werden.

Manchmal reicht auch schon heißes Wasser aus.

WICHTIGE HINWEISE:

Die nächsten Wegedienste sind am 18. Juni und 2.Juli von 8:30 - 12:00 Uhr.

Sollte ein Pächter in diesem Jahr vorhaben, seinen Garten zu aufzugeben, muss die Kündigung bis zum dritten Werktag im August dem Vorstand vorliegen.

Eine neue Verpachtung ist erst nach der Wertermittlung durch einen Schätzer möglich.

Ansprüche auf Zuteilung bzw. Vergabe von Gärten erfolgt ausschließlich durch den Vereinsvorstand ohne Angabe von Gründen durch Vereinsbeschluss.

Das Formular auf eine „Gartenbewerbung“ findet ihr unter www.kgv-flora.de

unter der Rubrik „Formulare“


Bleibt weiterhin gesund. „Gut grün“.

Reinhard Piehl

 
 

Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde,

wie schon im April veröffentlicht, möchte ich euch nochmals auf die Jahreshauptversammlung aufmerksam machen, sowie auf die im Anschluss stattfindende Gesellschafter Versammlung der Stromgesellschaft Flora.

Hiermit lade ich alle aktiven und passiven Mitglieder mit ihren Partnern zu unserer

Mitgliederversammlung 2021/22 am Samstag den 21.Mai 2022 um 11.00 Uhr in unser Vereinszelt auf der Festwiese hinter dem Vereinsheim ein.

Stimmberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder.

Vorläufige Tagesordnung:

Eröffnung und Begrüßung, Ehrung der verstorbenen Mitglieder

1. Genehmigung der Tagesordnung.

2. Grußworte

3. Genehmigung des Protokolls der JHV vom 23.02.2020

4. Berichte

4.1 Geschäftsbericht 2020/21

4.2 Kassenbericht 2020/21, Vereinskasse

4.3 Bericht der Revisoren

5. Aussprache zu den Berichten

6. Entlastung des Vorstands

7. Wahlen

7.1 Wahl einer Wahlkommission

7.2 Wahl des/der 1.Vorsitzenden/de

7.3 Wahl des/der 2.Vorsitzenden/de

7.4 Wahl des/der 1.Schriftführer/in

7.5 Wahl des/der 1.Kassierer/in

7.6 Wahl des/der 2.Schriftführer/in

7.7 Wahl des/der 2.Kassierer/in

7.8 Wahl der Revisoren

7.9 Wahl der Wegeobleute (nach Wegen getrennt)

8. Bestimmung des Festausschusses

9. Vorstellung des Haushaltsplanes 2022

9.1 Beratung und Beschlussfassung des Haushaltvorschlages 2022

10. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

10.1 Antrag auf Änderung der Vereinssatzung vom 05.Mai1986

10.2 Beschlussfassung zur Änderung auf die neue Vereinssatzung

11. Mitteilungen des Vorstandes

Hinweis:

Anträge zur Mitgliederversammlung sind gem. § 7 Abs. (4) der Satzung des Kleingärtnervereins Flora e.V. in der Fassung vom 05. Mai 1986 zu stellen.

Das Protokoll der JHV von 2020 wird in der Versammlung verlesen. Wir würden uns auch sehr über eine zahlreiche Teilnahme freuen, da u.a. wichtige Ehrenämter zu besetzen sind.

Der Entwurf der überarbeiteten Passagen zur neuen Vereinssatzung wird dieser Einladung nochmals beigefügt und kann auch unter unserer Webseite www.kgv-flora.de abgerufen werden.

Hier noch einmal die überarbeitete Passagen der Satzung des Kleingärtnerverein Flora e.V.,

Hoppelweg 2, 30657 Hannover

§ 2 alter Text - Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein ist überparteilich, sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Seine Zwecke sind insbesondere:

a) Die Förderung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des Bundeskleingartengesetzes

vom 28. Februar 1983 in seiner jeweils gültigen Fassung dienen;

b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind;

c) die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des

öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;

d) die Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen

Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge

Verbindung zur Natur zu erhalten;

e) die Förderung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und

Kleingärten dem Wohle der Allgemeinheit auf materiellen, geistigem und sittlichen Gebiet

dienen;

f) der Aufbau der Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau;

g) die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit;

h) die fachliche Beratung der Mitglieder;

i) die Förderung von Kinder- und Jugendpflege;

j) die Mitwirkung bei der Lösung der Kleingartenwohnfrage im Sinne der allgemeinen

Aufbaubestimmungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 - Zweck und Aufgaben - Abs.3 ist überarbeitet!

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei (i.S.v.§52Absatz 2 Nr.23 AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

a) Schaffung und Erhaltung von Kleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983

in der jeweiligen gültigen Fassung als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Grundhaltung der gesamten Bevölkerung;

(b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind;

(c) wurde gestrichen, siehe bereits a);

(e) wurde gestrichen, siehe bereits a) und b)

(i) wurde gestrichen (Jugendhilfe meint Kindergärten, Kitas, Kinderheime. Veranstaltungen

des Vereins auch für Kinder werden durch den Zweck „Kleingärtnerei“ abgedeckt.)

(j) wurde gestrichen, (da zu unbestimmt und der Zusammenhang mit der Kleingärtnerei nicht ersichtlich ist.)

§ 3 alter Text - Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, Abs.5

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen.

§ 3 neuer Text - Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, Abs.5

(5) Jedes Mitglied, welches auch Pächter eines Kleingartens ist, ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen.

§ 6 alter Text § 4 – Der Vorstand, Abs.7

(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Lohnausfall durch

Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der

Jahreshauptversammlung eine dem Rahmen seiner Aufwandsentschädigung bewilligt werden.

§ 6 neuer Text § 4 – Der Vorstand, Abs.7

(7) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits-Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen

erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der

Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der Vergütung wird

von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Tatsächlich entstandene Aufwendungen

(z.B. für Büromaterial, Fahrkosten) werden zusätzlich erstattet.

§ 9 alter Text - Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Abs. 1

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis zum 1. Januar eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten.

§ 9 neuer Text - Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Abs. 1

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden zusammen mit der Jahresrechnung, in der auch die Pacht erhoben wird, erhoben. Sie werden fällig zum 01.12. eines jeden Jahres.

§ 11 alter Text - Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins, Abs.2 (2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover zur Schaffung neuer Kleingärten und Erhaltung alter Anlagen.

§ 11 neuer Text - Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins, Abs.2

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.,

Gottfried-Keller-Straße 28, 30655 Hannover, ersatzweise an die Landeshauptstadt Hannover,

der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

Zwecke zu verwenden hat (z.B. Schaffung neuer Kleingärten, Erhaltung alter Anlagen).

Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine

Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige

Finanzamt ausgeführt werden.

Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde, es ist so weit. Unser traditionelles „Angrillen

in diesem Jahr, beginnt am 21.Mai 2022 ab 14:00Uhr. Für euer leibliches Wohl wird gesorgt. Es gibt wie immer leckere Bratwurst und Steaks sowie andere Köstlichkeiten, die von unserem Festausschuss und seinen Helfern für euch zubereitet werden. Ihr bringt nur noch gute Laune und eure Freunde mit sowie einen ordentlichen Durst und wir halten Bier, Wein und alkoholfreie Getränke für euch bereit.

WICHTIGE HINWEISE:

Der nächste Wegedienst findet wie gewohnt, am 7.Mai 2022 und der darauffolgende

am 28.Mai 2022 statt. Beginn ist wie immer um 8.30 Uhr.


Reinhard Piehl

1.Vorsitzender


Liebe Gesellschafterinnen, liebe Gesellschafter der Stromgesellschaft,

wie schon im April veröffentlicht, möchte ich alle Mitglieder nochmals

gemäß § 4, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Stromgesellschaft Flora

zur Gesellschafter-Versammlung 2021/22 eingeladen.

Diese findet im Anschluss an die Mitgliederversammlung des KGV Flora e.V.

am Samstag, den 21.05.2022 in dem Vereinszelt auf der Festwiese, hinter dem Vereinsheim statt.

Vorläufige Tagesordnung:

1. Genehmigung der Tagesordnung

2. Genehmigung des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 23.02.2020

3. Jahreskassenberichte 2020/21, Erläuterungen und Aussprache

4. Bericht der Revisoren mit Antrag für die Geschäftsführung

5. Wahlen

5.1 Wahl eines kaufmännischen Geschäftsführers

5.2 Wahl eines Stellvertreters des kaufm. Geschäftsführers

5.3 Wahl eines technischen Beraters

5.4 Wahl der Revisoren

6. Beratung und Beschlussfassung der Haushaltsvoranschläge

7. Anträge, Anfragen und Hinweise der Gesellschafter/innen und der Geschäftsführung

Hinweis:

Anträge zur Gesellschafterversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung

an die Geschäftsführung zu richten und zwar an die nachstehende E-Mail-Adresse: stromgesellschaft@kgv-flora.de


Nadine Lorimer

Geschäftsführerin der Stromgesellschaft

 
 
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