**Frage-Antworten-Katalog: Gartenordnung Hannover**
Frage 1: Wer darf einen Kleingarten in Hannover pachten und unter welchen Bedingungen?
Antwort 1: Jede natürliche Person mit einem festen Wohnsitz kann einen Kleingarten pachten. Auch autorisierte Vertreter von Vereinen, Verbänden oder Institutionen können einen Kleingarten anpachten, sofern sie dies nachweisen können.
Frage 2: Wie darf der Pächter seinen Kleingarten gemäß der Gartenordnung nutzen?
Antwort 2: Der Pächter hat seinen Kleingarten ausschließlich für klein gärtnerische Zwecke zu nutzen. Das bedeutet, dass der Garten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienen sollte. Eine ausgewogene Mischung aus Obst, Sträuchern, Gemüse, Blumen und Rasen ist dabei anzustreben, während erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung sowie einseitige Kulturen untersagt sind.
Frage 3: Sind die Gärten öffentlich einsehbar?
Antwort 3: Ja, gemäß der Gartenordnung sollen die Gärten als Bestandteil des öffentlichen Grüns von den Vereinswegen aus einsehbar sein.
Frage 4: Wer darf den Kleingarten bewirtschaften, und welche Regelungen gelten dabei?
Antwort 4: Der Garten darf nur vom Pächter und gemeinsam mit von ihm autorisierten Personen bewirtschaftet werden. Dritte dürfen bei der Gartenbewirtschaftung helfen, solange sie vom Pächter autorisiert sind. Der Pächter haftet für alle Schäden, die von ihm selbst, seinen Angehörigen oder durch von ihm beauftragte Dritte verursacht werden.
Frage 5: Welche gewerblichen Aktivitäten sind im Kleingarten untersagt?
Antwort 5: Jegliche gewerbliche Betätigung, Handel (einschließlich Verkauf und Ausschank von Getränken) sowie Firmenschilder und Außenwerbung aller Art sind im Kleingarten unzulässig.
Frage 6: Dürfen künstlerische Elemente im Kleingarten aufgestellt werden?
Antwort 6: Ja, Skulpturen und andere Objekte, die der künstlerischen Gestaltung dienen oder aus Gartentraditionen stammen, dürfen im Kleingarten aufgestellt werden.
Frage 7: Gibt es Regelungen für Anpflanzungen im Kleingarten?
Antwort 7: Ja, Gehölze dürfen nur in zulässiger Anzahl nach den Bewertungshöchstgrenzen angepflanzt werden. Das Anpflanzen und Heranwachsen von Park- und Waldbäumen wie Linden, Birken, Pappeln usw. ist in den Gartenparzellen nicht erlaubt, jedoch in den allgemein zugänglichen Bereichen erwünscht.
Frage 8: Gibt es Beschränkungen bezüglich der Höhe und Art von Anpflanzungen im Kleingarten?
Antwort 8: Ja, bei der Anpflanzung von Sträuchern sind nur Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf einer Höhe von 3,50 m gehalten werden können. Außerdem müssen Mindestabstände von Gehölzen und Bäumen zu Nachbargrundstücken, Wegen und Gemeinschaftsflächen eingehalten werden.
Frage 9: Was passiert mit kranken oder abgestorbenen Gehölzen im Kleingarten?
Antwort 9: Krank oder tot und eine Ansteckungsgefahr ausgehende Gehölze müssen entfernt werden. Die Beseitigung kann vom Verein angeordnet werden, wenn eine Gefahr für benachbarte Kulturen besteht. Abgestorbene Bäume können unter bestimmten Bedingungen stehen bleiben.
Frage 10: Werden Anpflanzungen entschädigt, wenn der Garten aufgegeben wird?
Antwort 10: Ja, nur Anpflanzungen, die nach den Bewertungshöchstgrenzen zulässig sind, werden entschädigt. Obstgehölze werden nur entschädigt, wenn sie regelmäßig und sachgerecht geschnitten wurden.
Frage 11: Wer ist für die Instandhaltung der Umzäunung und Gemeinschaftsanlagen im Kleingarten verantwortlich?
Antwort 11: Der Pächter ist dafür verantwortlich, dass die Außenumzäunung und Gemeinschaftsanlagen in gutem Zustand gehalten werden. Er muss auch Richtlinien oder Anordnungen des Vereins bezüglich Zäunen, Hecken und Gemeinschaftsanlagen befolgen.
Frage 12: Gibt es Beschränkungen bezüglich der Höhe von Zäunen und Hecken im Kleingarten?
Antwort 12: Ja, die Höhe von Zäunen innerhalb der Anlage darf 1,20 m nicht überschreiten, ebenso wie Hecken oder freiwachsende Sträucher zur Einfriedung an den Wegen. Diese müssen einmal jährlich fachgerecht geschnitten werden.
Frage 13: Darf der Pächter den Garten mit Anpflanzungen oder anderen Materialien gegenüber dem Nachbarn abgrenzen?
Antwort 13: Ja, Abgrenzungen zum Nachbarn durch Anpflanzungen oder aus Holz oder Stahl sind bis zu einer Höhe von 1,80 m auf einem Drittel der Gartenlänge möglich, unter Einhaltung der Grenzabstände.
Frage 14: Welche Pflichten hat der Pächter bezüglich der Sauberkeit der Wege um seinen Garten herum?
Antwort 14: Der Pächter muss die ihn umschließenden Wege stets von Unrat sauber halten. Bei Versäumnis kann der Verein nach zweimaliger Abmahnung erforderliche Arbeiten auf Kosten des Pächters vornehmen lassen.
Frage 15: Welche Regelungen gelten für die Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen in Bezug auf ihre Höhe und Mindestabstände?
Antwort 15: Sträucher dürfen nur Arten wählen, die auf einer Höhe von bis zu 3,50 m gehalten werden können. Die Mindestabstände zu Nachbargrundstücken variieren je nach Höhe der Pflanzen und betragen bis zu 8,00 m.
Frage 16: Was ist zu tun, wenn Gehölze und Bäume krank oder tot sind und eine Gefahr darstellen?
Antwort 16: Sie müssen
entfernt werden. Wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte gesunde Kulturen besteht, kann der Verein die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist anordnen.
Frage 17: Welche Regelung gilt bezüglich der Entschädigung von Anpflanzungen bei Aufgabe des Gartens?
Antwort 17: Nur die Anpflanzungen, die nach den Bewertungshöchstgrenzen zulässig sind, werden entschädigt. Obstgehölze werden nur entschädigt, wenn sie regelmäßig und sachgerecht geschnitten wurden.
Frage 18: Wie sollen Gehölze nach dem Schätzungsprotokoll beseitigt werden?
Antwort 18: Sie sind mit Stubben oder Wurzelballen zu entfernen, entweder durch den aufgebenden Pächter oder auf dessen Kosten.
Frage 19: Welche Regelungen gelten für Einfriedungen und Gemeinschaftsanlagen?
Antwort 19: Die Außenumzäunung und Gemeinschaftsanlagen müssen in gutem Zustand gehalten werden. Richtlinien oder Anordnungen bezüglich Zäunen, Hecken und Bepflanzungen müssen vom Pächter beachtet werden.
Frage 20: Gibt es Höhenbeschränkungen für Zäune und Hecken?
Antwort 20: Innerhalb der Anlage dürfen Zäune nicht höher als 1,20 m sein. Hecken an Wegen dürfen ebenfalls nicht über 1,20 m hoch sein und müssen jährlich fachgerecht geschnitten werden. Tore und Pfosten sollten nicht höher als die Zäune sein.
Frage 21: Was sind die Vorschriften bezüglich der Wegebreiten und Abgrenzungen zum Nachbarn?
Antwort 21: Die vorgegebenen Wegebreiten müssen erhalten bleiben. Abgrenzungen zum Nachbarn durch Anpflanzungen oder andere Materialien dürfen bis zu einer Höhe von 1,80 m erfolgen, allerdings nur auf einem Drittel der Gartenlänge und unter Einhaltung der Grenzabstände.
Frage 22: Welche Pflichten hat der Pächter in Bezug auf die Sauberkeit der Wege?
Antwort 22: Der Pächter ist verpflichtet, die umschließenden Wege sauber zu halten. Bei Versäumnis kann der Verein nach zweimaliger Abmahnung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Pächters vornehmen lassen.
Frage 23: Welche Regelungen gelten für die Beseitigung von nicht kompostierbaren Abfällen im Kleingarten?
Antwort 23: Nicht kompostierbare Abfälle wie Essensreste, kranke Pflanzenteile, Bauschutt und Gerümpel müssen aus dem Garten entfernt werden und dürfen nicht vergraben werden.
Frage 24: Was sind die Vorschriften bezüglich der Beseitigung von Abwasser und Fäkalien im Kleingarten?
Antwort 24: Die Beseitigung von Abwasser und Fäkalien darf nicht zur Verunreinigung des Grundwassers führen, und bei der Toilettenleerung und Fäkalienbeseitigung dürfen keine Belästigungen der Nachbarn entstehen.
Frage 25: Welche Regelungen gelten für die Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Schadstoffen im Kleingarten?
Antwort 25: Die Beseitigung von Resten von Pflanzenschutzmitteln und anderen Schad- und Giftstoffen muss gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den Anordnungen der Landeshauptstadt Hannover erfolgen.
Frage 26: Ist das Verbrennen von Gehölz und Gartenabfällen im Garten erlaubt?
Antwort 26: Nein, das Verbrennen von Gehölz, Gartenabfällen und anderen Materialien im Garten ist unzulässig. Der Betrieb von Herden und Öfen in den Lauben darf ebenfalls keine Rauch- oder Geruchsbelästigung der Nachbarn verursachen.
Frage 27: Welche Verhaltensregeln gelten für die Kleingartenanlage insgesamt?
Antwort 27: Pächter, Angehörige und beauftragte Dritte müssen sich jederzeit so verhalten, dass weder andere noch die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Ordnung und Sicherheit dürfen nicht gefährdet werden, und Ruhestörungen sowie der Betrieb von störenden Geräten sind untersagt.
Frage 28: Wann ist der Einsatz von Maschinen in den Kleingartenanlagen gestattet?
Antwort 28: Der Einsatz von Maschinen ist außer an Sonn- und Feiertagen sowie zu bestimmten Zeiten montags bis samstags gestattet. Die Benutzung von Gartengeräten mit Verbrennungsmotoren ist jedoch grundsätzlich verboten.
Frage 29: Was sind die Regelungen für das Parken von Fahrzeugen in den Kleingartenanlagen?
Antwort 29: Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen und dafür ausgebauten Einstellplätzen erlaubt. Das Aufstellen von Wohnwagen innerhalb der Kleingartenanlagen ist nicht zulässig, temporäres Aufstellen von Zelten jedoch für bis zu zwei Tage gestattet.
Frage 30: Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Gartenordnung?
Antwort 30: Bei Verstößen gegen die Gartenordnung kann dem Pächter - neben eventuellen rechtlichen Konsequenzen - gemäß den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes gekündigt werden, entweder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder nach einer erfolglosen Abmahnung.