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Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde,

es ist mal wieder soweit. Am 26./27August 2023 wollen wir wieder mit euch

das „Sommer- und Kinderfest“ begehen. Aus diesem Anlass erhält jeder Pächter zur Begrüßung „zwei Freibiermarken. Wir starten um 15:00Uhr das Kinderfest mit einem Auftritt der Schreberjugend. Als Kinder-Highlight wird eine Hüpfburg aufgebaut! Jedes Kind erhält einen Gutschein für eine Kugel Eis und eine Süßigkeiten-Tüte. Zeitgleich beginnen wir mit einer „Kaffeetafel“ für Alt und Jung.

Als Premiere wird ab 15:00Uhr unser neuer Vereinswirt mit dem „Grillangebot“ starten.

Ab 16:00Uhr ist ein Umzug durch die Kolonie geplant, bei der der „schönste Garten“ und die „größte Zucchini“ ermittelt wird. Die offizielle Eröffnung ist um 18:00Uhr.

Dann ist es soweit, um 19:30Uhr freuen wir uns auf einen Auftritt des weltberühmten und legendären „Elvis“ der uns mit seiner Musik verzaubern wird.

Um 20:30Uhr ist dann die Prämierung des schönsten Gartens sowie der größten Zucchini.

Die Gewinner erhalten jeweils einen tollen Preis.

Für den weiteren Abend haben wir weder Kosten noch Mühen gescheut und den „DJ Holger“ engagiert, der uns mit toller Musik bis in die Morgenstunden verwöhnen wird.

Wir freuen uns auf euch und eure Freunde und erhoffen uns eine gute Beteiligung sowie Spaß und Freude bei unserem Sommer- und Kinderfest.

Am Sonntag, den 27.August beginnt ab 10:00Uhr der Katerbrunch“.

Interessierte Pächter und Gäste, die daran teilnehmen möchten, können sich in die Teilnehmerliste im Restaurant „Santorini“ bei unserm Vereinswirt bis zum 20.August eintragen. Der Kostenbeitrag dafür beträgt 19-€ pro Person.

In diesem Rahmen werden dann auch unsere „Jubilare“ für das Jahr 2023 geehrt.

Nachfolgend aufgeführte Kleingärtner des KGV Flora e.V. sollen für „20-jährige Mitgliedschaft“ mit der Silbernen Verbandsnadel ausgezeichnet werden: Sofia Ahmadyar und Peter Mroncz.

Die zu Ehrenden werden separat von uns eingeladen.

Offizielles Ende des Sommerfestes ist Sonntag 14:00Uhr!

Einzelheiten sowie Neuigkeiten entnehmt bitte aus den Aushangkästen oder der ständig aktualisierten Webseite unter www.kgv-flora.de.


WICHTIGE HINWEISE:

Aus gegebenen Anlass möchte ich noch einmal darauf hinweisen:

Die Region Hannover schränkt die Bewässerungen ein.

Mit dieser Allgemeinverfügung reagiert die Region Hannover auf den historisch niedrigen Grundwasserstand in und um Hannover.

Klettert das Thermometer über 24 Grad Celsius, ist es deshalb im Zeitraum von

11.00 bis 18.00 Uhr untersagt, land-und forstwirtschaftliche Flächen, öffentliche und private Grünanlagen wie Gärten und Parks sowie Sportanlagen mit stationären und mobilen Anlagen zu bewässern. Dazu zählen auch Rasensprenger.

Die Regelung trat am 06. Juli 2023 in Kraft und gilt sowohl für Wasserentnahmen

aus dem öffentlichen Versorgungsnetz als auch aus Brunnen.

Diese Allgemeinverfügung wird bis zum 30. September 2023 gelten, kann aber bei einer sich abzeichnenden Änderung der Situation von der Region Hannover erweitert werden.

Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.

Seit den 15.Juli 2023 dürfen offiziell die Hecken wieder zurückgeschnitten werden.

Also, wer bis jetzt seine Hecke noch nicht gestutzt hat, sollte das nun nachholen.

Bitte denkt wieder dabei an die vorgeschriebene Heckenhöhe von 1,20m und die Breite von 0,40m.

Die nächsten Wegedienste finden wie gewohnt am 26.August von 8:30 - 12:00 Uhr statt.

Bleibt weiterhin gesund und viel Spaß in euren Gärten.

Wir sehen uns am 26.August im Festzelt bei unserem „Sommerfest“.

Gut Grün


Reinhard Piehl

 
 

Aktualisiert: 3. Aug. 2023

Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde,

es ist kaum zu glauben, es ist Anfang Juli und das Jahr ist schon wieder halb rum.

Aber die Gartensaison ist Gott sei Dank noch lange nicht zu Ende.

Seit dem 15. April 2023 haben wir einen neuen Vereinspächter, der uns mit leckeren griechischen Spezialitäten verwöhnen will. Im tollen griechischen Ambiente in unserem neuen Vereinsrestaurant „Santorini“ könnt ihr jeden Tag außer dienstags von 11.00 bis 22.00 Uhr bei einem Retsina oder Ouzo den Tag anfangen oder ausklingen lassen. Der Biergarten lädt im Sommer zu leckeren Essen und kalten Getränken im Freien ein. Mit Eiscreme könnt ihr euch zwischendurch oder als Nachspeise verwöhnen. Wir freuen uns darauf, wieder mit euch zusammen zu sitzen und das Vereinsleben aufleben zu lassen.

An dieser Stelle sei schon mal auf das „Sommerfest mit Kinderfest“ am 26. / 27.August hingewiesen. Unser Vereinswirt sorgt für das leibliche Wohl und den Getränkeausschank sowohl für das Catering zum „Katerfrühstück“ am Sonntag. Der Festausschuss informiert euch noch rechtzeitig über alle Details dazu.

Aus gegebenem Anlass erinnere ich nochmals daran, dass das Verbrennen von Gehölz, Gartenabfällen usw. im Garten verboten ist. (§ 8.5 Gartenordnug)

Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen der Gartenordnung kann dem Pächter des Gartens unabhängig von eventuellen ordnungsbehördlichen, zivil- oder strafrechtlichen Folgerungen nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes gekündigt werden.

(§ 10 Gartenordnung, § 8 Ziffer 2 u. § 9 Abs. (1) Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz)

Laut unserer neuen Satzung sind Feuerkörbe und Feuerschalen unter Einhaltung einiger Auflagen erlaubt. Bitte erkundigt euch vor Inbetriebnahme, ob der Waldbrandgefahrenindex unterhalb der Stufe 4 ist.

Ab der Stufe 4 ist das Betreiben in den Gärten verboten. Diese Information zur Waldbrandstufe findet ihr unter www.kgv-flora.de auf der Startseite.

In der Ausgabe der Gartenzeitung 6/2023 hatte ich leider vergessen, unseren neuen Wegewart Dieter Borjak zu erwähnen. Er hatte bereits 2022 kommissarisch dieses Ehrenamt übernommen und wurde nun in der JHV 2023 offiziell als Wegewart für den „Kirschweg“ gewählt.

Dir lieber Dieter herzlichen Glückwunsch und gutes Gelingen mit deinen Aufgaben.

Immer wieder erreichen uns Beschwerden zum Thema Ruhestörung.

Deshalb möchte ich nochmals darauf hinweisen, sich an die Ruhezeiten zu halten.

Montag bis Freitag: von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 19:00 bis 7:00 Uhr.

Samstag ab: 13:00 Uhr bis Montag: 7:00 Uhr.

An Sonn- und Feiertagen sind die Ruhezeiten ganztägig einzuhalten!

Auch außerhalb der Ruhezeiten gilt generell:

Jeder Pächter, seine Angehörigen sowie seine Gäste, sind verpflichtet, alles zu vermeiden,

was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört, sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.

Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch den Betrieb von Radio und Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten und ähnliche Störungen, sind untersagt.

Hinweis: Ab 22:00 Uhr ist die Musik oder ähnliches im Garten und in der Laube dann auf Zimmerlautstärke zurückzuregeln! Auch eine rechtzeitige Ankündigung an die Nachbarn sichert die Erhaltung einer guten Gartennachbarschaft.

WICHTIGE HINWEISE:

Dieser Hinweis ist für die Gartenfreunde, deren Gärten am „Sahlkamp“ liegen!!

Der Außenheckenschnitt mit seiner speziellen Höhe wird über die „Gemeinschaftsarbeit“ erledigt. Pächter dieser Gärten sind aber für das Entfernen des Unkrauts am „Sahlkamp“ verantwortlich. Bitte denkt bei eurer nächsten Gartenarbeit mit daran, das Unkraut dort regelmäßig zu entfernen.

Der nächste Wegedienst für den Kirsch- und Quittenweg findet am 29. Juli ab 8:30 Uhr statt.

Wir wünschen allen Pächtern weiterhin eine schöne Garten-Saison 2023.

„Mit einem dreifachen Gut Grün!“

Reinhard Piehl

 
 

Aktualisiert: 24. Juli 2023

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in der derzeit geltenden Fassung, folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Die Bewässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, öffentlichen und privaten Grünflächen wie z.B. Parkanlagen und Gärten sowie von Sportanlagen wie z.B. Fußball-, Hockey-, Tennis-, Reit- oder Golfplätzen wird mit stationären und mobilen Bewässerungsanlagen einschließlich Rasensprengern und Tankwagen bei einer Temperatur ab 24 Grad Celsius und höher (Wetterstation Hannover Flughafen) zwischen 11:00 Uhr und 18:00 Uhr untersagt.

  2. Die Untersagung gilt sowohl für Wasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung sowie für erlaubnisfreie als auch zugelassene Wasserentnahmen aus Grundwasser (Brunnen) und Oberflächengewässern zur Bewässerung. Bestehende wasserrechtlichen Erlaubnisse werden insoweit eingeschränkt.

  3. Ausgenommen sind die landwirtschaftliche Tröpfchenbewässerung und wassersparende Düsenwagen zur Lebensmittelerzeugung.

  4. Für wissenschaftliche Zwecke können Ausnahmen zugelassen werden.

  5. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntgabe bis zum 30.09.2023. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

  6. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Hinweise:

  1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden: Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

  2. Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgeben.

  3. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Ein Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

  4. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gem. §§ 103 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 WHG eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.

  5. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.

Begründung:

Die untere Wasserbehörde der Region Hannover ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung gem. der §§ 128 und 129 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) zuständig.

Die Untere Wasserbehörde hat nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG die Möglichkeit, nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen zu treffen und somit die sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen. Von dieser Möglichkeit des Handelns macht die Untere Wasserbehörde der Region Hannover aufgrund der historisch niedrigen Wasserstände hiermit Gebrauch.

Mit dieser Allgemeinverfügung werden nach § 8 WHG erteilte Erlaubnisse, der nach § 26 WHG zulässige Eigentümer- und Anliegergebrauch, die nach § 46 WHG zugelassenen erlaubnisfreien Benutzungen des Grundwassers sowie das nach § 33 WHG zulässige Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer beschränkt.

Da im vorliegenden Fall die Adressaten der vorgenannten, beabsichtigten Regelung nicht individuell bestimmt, sondern nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar sind und darüber hinaus zahlenmäßig nicht feststehen, wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Allgemeinverfügung gem. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) zu erlassen.

Eine Auswertung der durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorgelegten Grundwasserstände ergab einen historisch niedrigen Grundwasserstand in der Region Hannover. Aus den Messergebnissen wird deutlich, dass sich der niedrige Grundwasserstand aus den vergangenen Trockenjahren 2018, 2019, 2020 nicht erholen konnte. Der fallende Trend setzt sich mit einer defizitären Wasserbilanz im Jahr 2022 fort.

Mit einer Entspannung der aktuellen Situation ist aufgrund der prognostizierten Wetterdaten nicht zu rechnen. Die Gesamtniederschlagsmengen bleiben weiterhin gering und niedriger als im statistischen Mittel der letzten 30 Jahre sowie dem Mittel aus den Jahren 1961 bis 1991 des Deutschen Wetter Dienstes (DWD), sodass sich Abflüsse und damit die Wasserstände in den Fließgewässern in der Region Hannover ebenfalls nicht maßgebend erhöhen werden. Auch die Grundwasserstände werden auf niedrigem Niveau verharren, da diese erst mit einer zeitlichen Verzögerung auf fallende Niederschläge reagieren.

Aufgrund der oben beschriebenen Situation der Abflüsse in den Fließgewässern sowie die Situation in den Grundwasserkörpern in der Region Hannover ist daher ein sparsamer Umgang mit Oberfächenwasser sowie Grundwasser angezeigt, um eine weitere Verschärfung der Abflusssituation der Oberflächengewässer sowie ein weiteres Absinken der Grundwasserstände und Vergrößerung der Grundwassermengendefizite zu verhindern bzw. zu verringern.

Gem. § 5 WHG ist jede Person verpflichtet, die nach den Umständen erforderlich Sorgfalt anzuwenden um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.

Darüber hinaus ist das Entnehmen oder die Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer gem. § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 Abs. 1 und §§ 27 bis 31 WHG) zu entsprechen.

Bei der Bewässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, öffentlichen und privaten Grünflächen wie z.B. Parkanlagen und Gärten sowie von Sportanlagen wie z.B. Fußball-, Hockey-, Tennis-, Reit- oder Golfplätzen mit stationären und mobilen Bewässerungsanlagen einschließlich Rasensprengern besteht ab einer Temperatur von 24°C eine besonders hohe Verdunstung. Durch diese ineffiziente Wassernutzung werden das Grundwasser sowie die Oberflächengewässer übermäßig belastet.

Für die Region Hannover liegt eine Auswertung der Termperaturmessung der amtlich zur Verfügung stehenden Daten (DWD), bei der Wetterstation Hannover Langenhagen vor (Jahre 2018-2022 , Mai-Sept.). Diese Auswertung ergab, dass in über 50% der Fälle (Tagestemperatur >24%) diese Temperatur bereits ab 11 Uhr oder früher erreicht wurde und in über 50% der Fälle noch um 18 Uhr vorherrschte.

Ob die zulässige Temperatur überschritten und damit die Bewässerung während dieser Zeit untersagt ist, kann anhand der Messergebnisse der Wetterstation Hannover Flughafen (Langenhagen)

abgelesen werden.

Die landwirtschaftliche Tröpfchenbewässerung und wassersparende Düsenwagen sind ausgenommen, da diese nach dem Stand der Technik eine wassersparende Technik darstellen und Verluste somit minimal gehalten werden.

Die Allgemeinverfügung ist ein geeignetes Mittel, um ein weiteres Absinken der Grundwasserstände sowie ein weiteres Absinken der Abflüsse der Oberflächengewässer durch Wasserentnahmen zu verhindern bzw. zu verringern. Dadurch wird vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser und damit das Wohl der Allgemeinheit geschützt und erhalten. Darüber hinaus stellt sie auch das mildeste Mittel dar, da erlaubte Entnahmemengen nicht verringert werden, sondern die Nutzung nur zeitlich eingeschränkt wird. Die Bewässerung auch von Pflanzen, welche durch die anhaltende Trockenheit gefährdet sind, kann weiter erfolgen, die zeitliche Einschränkung bedarf lediglich organsisatorischer Anstrengungen, eine Untersagung der Wassernutzung als solche wird gerade nicht angeordnet. Sofern durch die zeitliche Einschränkung der Bewässerung die Nutzbarkeit von Sportstätten verhindert wird, ist dies vor dem Hintergrund der Gefahr des weiteren Absinkens der Grundwasserstände hinzunehmen.

Die Aufrechterhaltung einer gesicherten Wasserversorgung für Haushalte, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie, sowie Ökosystemen ist vorrangig zu betrachten.

Diese zeitliche Einschränkung der Bewässerung ist dementsprechend für die Adressaten hinnehmbar und verhältnismäßig. Ein anderes, gleich wirksames und dennoch weniger einschneidendes Mittel ist nicht erkennbar.

Die nachträgliche Beschränkung der erlaubten Wasserentnahmen ist gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 b WHG zulässig, weil damit ein weiteres Absinken der Wasserstände vermieden bzw. vermindert wird. Das Absinken der Wasserstände stellt eine schädliche Gewässerveränderung im Sinne des § 3 Ziff. 10 WHG dar.

Die Anordnung dieser Maßnahme dient im Sinne des § 47 Abs. 1 WHG auch der Erreichung der Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser. Danach ist ein guter mengenmäßiger Zustand zu erhalten oder zu erreichen. Dazu gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.

Der Widerrufsvorbehalt dient dazu, einer ggf. eintretenden veränderten Wetter- bzw. Wasserstandslage Rechnung zu tragen.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet.

Grundsätzlich hätte ein Rechtsbehelf gegen diese Allgemeinverfügung gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Allgemeinverfügung im Falles eines Rechtsbehelfs zumindest für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens nicht vollzogen werden könnte.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO damit begründet, dass aufgrund der anhaltendenden Wetterlage mit sehr geringen Niederschlagsmengen und den dadurch bedingten Gefahren für das Grundwasser sofortiges Handeln dringend geboten ist. Es könnte bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens weiter Wasser direkt oder indirekt aus dem Grundwasser entnommen und übermäßig verbraucht werden. Damit ist ein unverzügliches Handeln der Region Hannover ohne Aufschub im öffentlichen Interesse zum Schutz des Grundwassers als Lebensgrundlage des Menschen und als nutzbares Gut geboten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Region Hannover in Hannover erhoben werden.

Hannover, 05.07.2023

Im Auftrag

Papenfuß

Leiterin des Fachbereichs Umwelt

Rechtsgrundlagen:

WHG – Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1237)

NWG – Niedersächsisches Wassergesetz vom 19.02.2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.06.2022 (Nds. GVBl. S. 388)

VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154)

NVwVfG – Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 03.12.1976 (Nds.GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.09.2009 (Nds. GVBl. S. 361)

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2023 (BGBl. I S. 71)


 
 
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