top of page

06.07.2023 Allgemeinverfügung der Region Hannover!

Aktualisiert: 24. Juli 2023

Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in der derzeit geltenden Fassung, folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Die Bewässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, öffentlichen und privaten Grünflächen wie z.B. Parkanlagen und Gärten sowie von Sportanlagen wie z.B. Fußball-, Hockey-, Tennis-, Reit- oder Golfplätzen wird mit stationären und mobilen Bewässerungsanlagen einschließlich Rasensprengern und Tankwagen bei einer Temperatur ab 24 Grad Celsius und höher (Wetterstation Hannover Flughafen) zwischen 11:00 Uhr und 18:00 Uhr untersagt.

  2. Die Untersagung gilt sowohl für Wasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung sowie für erlaubnisfreie als auch zugelassene Wasserentnahmen aus Grundwasser (Brunnen) und Oberflächengewässern zur Bewässerung. Bestehende wasserrechtlichen Erlaubnisse werden insoweit eingeschränkt.

  3. Ausgenommen sind die landwirtschaftliche Tröpfchenbewässerung und wassersparende Düsenwagen zur Lebensmittelerzeugung.

  4. Für wissenschaftliche Zwecke können Ausnahmen zugelassen werden.

  5. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntgabe bis zum 30.09.2023. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

  6. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Hinweise:

  1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden: Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

  2. Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgeben.

  3. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Ein Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

  4. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gem. §§ 103 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 WHG eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.

  5. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.

Begründung:

Die untere Wasserbehörde der Region Hannover ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung gem. der §§ 128 und 129 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) zuständig.

Die Untere Wasserbehörde hat nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG die Möglichkeit, nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen zu treffen und somit die sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen. Von dieser Möglichkeit des Handelns macht die Untere Wasserbehörde der Region Hannover aufgrund der historisch niedrigen Wasserstände hiermit Gebrauch.

Mit dieser Allgemeinverfügung werden nach § 8 WHG erteilte Erlaubnisse, der nach § 26 WHG zulässige Eigentümer- und Anliegergebrauch, die nach § 46 WHG zugelassenen erlaubnisfreien Benutzungen des Grundwassers sowie das nach § 33 WHG zulässige Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer beschränkt.

Da im vorliegenden Fall die Adressaten der vorgenannten, beabsichtigten Regelung nicht individuell bestimmt, sondern nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar sind und darüber hinaus zahlenmäßig nicht feststehen, wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Allgemeinverfügung gem. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) zu erlassen.

Eine Auswertung der durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorgelegten Grundwasserstände ergab einen historisch niedrigen Grundwasserstand in der Region Hannover. Aus den Messergebnissen wird deutlich, dass sich der niedrige Grundwasserstand aus den vergangenen Trockenjahren 2018, 2019, 2020 nicht erholen konnte. Der fallende Trend setzt sich mit einer defizitären Wasserbilanz im Jahr 2022 fort.

Mit einer Entspannung der aktuellen Situation ist aufgrund der prognostizierten Wetterdaten nicht zu rechnen. Die Gesamtniederschlagsmengen bleiben weiterhin gering und niedriger als im statistischen Mittel der letzten 30 Jahre sowie dem Mittel aus den Jahren 1961 bis 1991 des Deutschen Wetter Dienstes (DWD), sodass sich Abflüsse und damit die Wasserstände in den Fließgewässern in der Region Hannover ebenfalls nicht maßgebend erhöhen werden. Auch die Grundwasserstände werden auf niedrigem Niveau verharren, da diese erst mit einer zeitlichen Verzögerung auf fallende Niederschläge reagieren.

Aufgrund der oben beschriebenen Situation der Abflüsse in den Fließgewässern sowie die Situation in den Grundwasserkörpern in der Region Hannover ist daher ein sparsamer Umgang mit Oberfächenwasser sowie Grundwasser angezeigt, um eine weitere Verschärfung der Abflusssituation der Oberflächengewässer sowie ein weiteres Absinken der Grundwasserstände und Vergrößerung der Grundwassermengendefizite zu verhindern bzw. zu verringern.

Gem. § 5 WHG ist jede Person verpflichtet, die nach den Umständen erforderlich Sorgfalt anzuwenden um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.

Darüber hinaus ist das Entnehmen oder die Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer gem. § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 Abs. 1 und §§ 27 bis 31 WHG) zu entsprechen.

Bei der Bewässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, öffentlichen und privaten Grünflächen wie z.B. Parkanlagen und Gärten sowie von Sportanlagen wie z.B. Fußball-, Hockey-, Tennis-, Reit- oder Golfplätzen mit stationären und mobilen Bewässerungsanlagen einschließlich Rasensprengern besteht ab einer Temperatur von 24°C eine besonders hohe Verdunstung. Durch diese ineffiziente Wassernutzung werden das Grundwasser sowie die Oberflächengewässer übermäßig belastet.

Für die Region Hannover liegt eine Auswertung der Termperaturmessung der amtlich zur Verfügung stehenden Daten (DWD), bei der Wetterstation Hannover Langenhagen vor (Jahre 2018-2022 , Mai-Sept.). Diese Auswertung ergab, dass in über 50% der Fälle (Tagestemperatur >24%) diese Temperatur bereits ab 11 Uhr oder früher erreicht wurde und in über 50% der Fälle noch um 18 Uhr vorherrschte.

Ob die zulässige Temperatur überschritten und damit die Bewässerung während dieser Zeit untersagt ist, kann anhand der Messergebnisse der Wetterstation Hannover Flughafen (Langenhagen)

abgelesen werden.

Die landwirtschaftliche Tröpfchenbewässerung und wassersparende Düsenwagen sind ausgenommen, da diese nach dem Stand der Technik eine wassersparende Technik darstellen und Verluste somit minimal gehalten werden.

Die Allgemeinverfügung ist ein geeignetes Mittel, um ein weiteres Absinken der Grundwasserstände sowie ein weiteres Absinken der Abflüsse der Oberflächengewässer durch Wasserentnahmen zu verhindern bzw. zu verringern. Dadurch wird vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser und damit das Wohl der Allgemeinheit geschützt und erhalten. Darüber hinaus stellt sie auch das mildeste Mittel dar, da erlaubte Entnahmemengen nicht verringert werden, sondern die Nutzung nur zeitlich eingeschränkt wird. Die Bewässerung auch von Pflanzen, welche durch die anhaltende Trockenheit gefährdet sind, kann weiter erfolgen, die zeitliche Einschränkung bedarf lediglich organsisatorischer Anstrengungen, eine Untersagung der Wassernutzung als solche wird gerade nicht angeordnet. Sofern durch die zeitliche Einschränkung der Bewässerung die Nutzbarkeit von Sportstätten verhindert wird, ist dies vor dem Hintergrund der Gefahr des weiteren Absinkens der Grundwasserstände hinzunehmen.

Die Aufrechterhaltung einer gesicherten Wasserversorgung für Haushalte, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie, sowie Ökosystemen ist vorrangig zu betrachten.

Diese zeitliche Einschränkung der Bewässerung ist dementsprechend für die Adressaten hinnehmbar und verhältnismäßig. Ein anderes, gleich wirksames und dennoch weniger einschneidendes Mittel ist nicht erkennbar.

Die nachträgliche Beschränkung der erlaubten Wasserentnahmen ist gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 b WHG zulässig, weil damit ein weiteres Absinken der Wasserstände vermieden bzw. vermindert wird. Das Absinken der Wasserstände stellt eine schädliche Gewässerveränderung im Sinne des § 3 Ziff. 10 WHG dar.

Die Anordnung dieser Maßnahme dient im Sinne des § 47 Abs. 1 WHG auch der Erreichung der Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser. Danach ist ein guter mengenmäßiger Zustand zu erhalten oder zu erreichen. Dazu gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.

Der Widerrufsvorbehalt dient dazu, einer ggf. eintretenden veränderten Wetter- bzw. Wasserstandslage Rechnung zu tragen.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet.

Grundsätzlich hätte ein Rechtsbehelf gegen diese Allgemeinverfügung gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Allgemeinverfügung im Falles eines Rechtsbehelfs zumindest für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens nicht vollzogen werden könnte.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO damit begründet, dass aufgrund der anhaltendenden Wetterlage mit sehr geringen Niederschlagsmengen und den dadurch bedingten Gefahren für das Grundwasser sofortiges Handeln dringend geboten ist. Es könnte bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens weiter Wasser direkt oder indirekt aus dem Grundwasser entnommen und übermäßig verbraucht werden. Damit ist ein unverzügliches Handeln der Region Hannover ohne Aufschub im öffentlichen Interesse zum Schutz des Grundwassers als Lebensgrundlage des Menschen und als nutzbares Gut geboten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Region Hannover in Hannover erhoben werden.

Hannover, 05.07.2023

Im Auftrag

Papenfuß

Leiterin des Fachbereichs Umwelt

Rechtsgrundlagen:

WHG – Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1237)

NWG – Niedersächsisches Wassergesetz vom 19.02.2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.06.2022 (Nds. GVBl. S. 388)

VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154)

NVwVfG – Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 03.12.1976 (Nds.GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.09.2009 (Nds. GVBl. S. 361)

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2023 (BGBl. I S. 71)


157 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Gartenzeitung 04/2024

Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, der Frühling ist da und die Gartensaison hat somit begonnen. Hiermit lade ich nochmals, wie schon in der „März-Ausgabe“, alle aktiven und passiven Mitglie

Gartenzeitung 02/2024

Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, der Winter ist noch nicht ganz zu Ende, aber der Frühling kommt immer näher. So beginnt zum 1. März ja schon die Schonzeit für Vögel und Kleintiere. Damit

bottom of page