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Satzung des Kleingärtnerverein Flora e.V. Hoppelweg 2, 30657 Hannover, vom 21.05.2022

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Flora e.V. und hat seinen Sitz in Hannover

(2) Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. 4754

eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12.


§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein ist überparteilich, sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei (i.S.v.§52Absatz 2 Nr.23 AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

a) Schaffung und Erhaltung von Kleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983

in der jeweiligen gültigen Fassung als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der

Grundhaltung der gesamten Bevölkerung;

b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind;

c) die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;

d) die Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen

Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge

Verbindung zur Natur zu erhalten;

e) der Aufbau der Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau;

f) die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit;

g) die fachliche Beratung der Mitglieder;

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaftsrechte und –pflichten.

(1) Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten.

(2) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Sie kann von geschäftsfähigen Personen beantragt werden. Außer Gartenpächtern können Mitglieder auch Personen sein, die sich um den Verein bzw. das Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder eine Förderung anstreben.

(3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der

Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen.

Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.

(4) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung für sich als

rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vereinsvorstandes

nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern, sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag pünktlich

zu den festgesetzten Terminen zu entrichten.

(5) Jedes Mitglied, welches auch Pächter eines Kleingartens ist, ist verpflichtet, an der

angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch eine Ersatzkraft stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgelten. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind durch Versammlungsbeschluss festzulegen.

(6) Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschließung.

(2) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

(3) Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellungsdatum Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief

bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.

Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(5) Ausschließungsgründe sind:

a) Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter;

b) Ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes oder eines seiner Familienangehörigen innerhalb des vom Verein betreuten Geländes;

c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand;

d) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit;

e) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen;

f) gröbliche Beleidigung des Vorstandes;

g) Verlust der Geschäftsfähigkeit.


§ 5 Organe der Vereine

Organe der Vereine sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) 4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern;

b) 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem/der 1.Vorsitzenden,

b) dem/der 2.(stellvertretenden) Vorsitzenden,

c) dem/der 1.Kassierer/in,

d) dem/der 1.Schriftführer/in.

Der/die 1.Vorsitzende oder der 2.(stellvertretende) Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit dem/der 1.Kassierer/in oder dem/der 1. Schriftführer/in. Sie können für bestimmte Angelegenheiten anderen Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmacht erteilen.

(3) Die drei weiteren Vorstandsmitglieder sind Beisitzer und bestehen aus dem/der 2.Kassierer/in, der/dem 2.Schriftführer/in, sowie dem Vereinsfachberater.

(4) Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gewählt, und zwar mit der Maßgabe, dass

a) in den ungeraden Jahren

der/die 2.Vorsitzende

der/die 1.Kassierer/in

der/die 2.Schriftführer/in

b) und in den geraden Jahren

der/die 1.Vorsitzende

der/die 2.Kassierer/in

der/die 1.Schriftführer/in

ausscheiden. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung dieser Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Außerdem können als Beisitzer mit beratender Stimme die Wegeleute, der/die Jugendleiter/in, der/die Vertreter/in des Vereinsfachberaters und die Leiter der Ausschüsse usw. berufen werden.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach einer besonderen Geschäftsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(7) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits-Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der Vergütung

wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Tatsächlich entstandene Aufwendungen

(z.B. für Büromaterial, Fahrkosten) werden zusätzlich erstattet.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.

(2) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet sein.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen der Unterstützung eines Drittels der anwesenden Mitglieder.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte;

b) die Entlastung des Vorstandes;

c) die Wahl des Vorstandes und der Revisoren;

d) die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag;

e) die Einsetzung von Ausschüssen;

f) die Änderung der Satzung;

g) die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins.


§ 8 Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane

Einberufungen von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen:

Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1.Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle von seinem/seiner Stellvertreter/in einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind wahlweise schriftlich oder durch die Verbandszeitung vom Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung bekannt zu geben.

(1) Ladungsfrist:

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, zur Vorstandssitzung eine Woche vorher einzuladen.

(2) Versammlungsleitung:

Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1.Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet.

(3) Beschlussfassung:

Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen.

Bei Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.

(4) Beschlussfähigkeit:

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der/die 1.Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei der Mitgliederversammlung ist für den/die 1.Vorsitzende/ oder in dessen/deren Verhinderungsfalle für den/die 2.Vorsitzende/n die Anwesenheit obligatorisch.

(5) Niederschriften:

Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen. Sie sind in der nächsten Vorstandssitzung bzw. der Mitgliederversammlung von dem/der Protokollführer/in, sowie von dem/der Vorsitzenden bzw. seinem/ihrem Vertreter zu unterzeichnen.


§ 9 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden zusammen mit der Jahresrechnung, in der auch die Pacht erhoben wird, erhoben. Sie werden fällig zum 01.12. eines jeden Jahres. Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können.

(2) Von der Mitgliederversammlung sind alljährlich zwei Revisoren zu wählen, die nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich und davon einmal im Jahr unangemeldet, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand, sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1.Kassierer/in oder seinem/ihrem Stellvertreter/in und den Revisoren zu unterzeichnen ist. Wiederwahl der Revisoren ist zulässig.


§ 10 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbstständig vorzunehmen.


§ 11 Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins

(1) Die Änderung des Vereinszweckes, sowie die Auflösung des Vereins können nur auf

einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V., Gottfried- Keller-Straße 28, 30655 Hannover, ersatzweise an die Landeshauptstadt Hannover, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat (z.B. Schaffung neuer Kleingärten, Erhaltung alter Anlagen). Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.


§ 12 Begriffsbestimmungen

(1) Unter einfacher Stimmenmehrheit § 8 (4) wird eine Mehrheit verstanden, die eine

Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.

Mitglieder der Organe, die sich der Stimme enthalten, sind nicht mitzuzählen.

Ungültige oder weiße Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung der 2/3-, 3/4 und 4/5- Mehrheit gilt § 12 (1) sinngemäß.


§ 13 Geschäftsordnung des Vorstandes

(1) Der/die 1. Vorsitzende ist der/die berufene Vertreter/in des Vereins. Er/sie koordiniert

Die Geschäfte des Vereins. Die Vertretungsbefugnisse im Sinne d. § 26 BGB sind in

§ 6 (2) geregelt.

(2) Der/die 2.Vorsitzende unterstützt den/die 1.Vorsitzende/n in seiner Arbeit und

übernimmt im Verhinderungsfalle des/der 1.Vorsitzenden dessen/deren Stellvertretung und die Leitung des Vereins.

(3) Der/die 1.Kassierer/in erledigt alle Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße

Buchführung. Unter Gegenzeichnung des/der 1.Vorsitzenden, bzw. dessen/deren Stellvertreters führt er den diesbezüglichen Schriftverkehr. Der/die 2.Kassierer/in ist sein/ihr Vertreter.

(4) Der/die 2.Kassierer/in erledigt alle Versicherungs- und Schadensfälle. Die

Versicherungsgeschäfte übernimmt im Verhinderungsfall der/die 1.Kassierer/in.

(5) Der/die 1.Schriftführer/in erledigt unter Gegenzeichnung des/der 1.Vorsitzenden,

bzw. dessen/deren Stellvertreters den gesamten Schriftverkehr und führt die Versammlungsprotokolle der Vereinsorgane. Der/die 2.Schriftführer/in ist sein/ihr Vertreter/in.

(6) Der/die Vereinsfachberater/in sorgt für die fachgerechte kleingärtnerische Bewirtschaftung der Kleingartenanlagen und berät die Mitglieder in dieser Hinsicht. Er/sie wird von den Koloniefachberatern und den Kolonie- bzw. Wegeobleuten in seiner Arbeit unterstützt.

(7) Die Kolonie- bzw. Wegeobleute handeln in ihren Kolonien bzw. Wegen im Auftrage des Vorstandes. Zur Abgabe und Empfangnahme rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen für den Verein sind sie nicht befugt.

(8) Alle Beisitzer, soweit sie nicht dem von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Vorstand angehören, werden vom Vorstand durch Wahl berufen.


§14 Nutzung von Feuerkörben und Feuerschalen

(1) Im Kleingarten ist das Verbrennen von Gartenabfällen sowie von Pflanzenresten und Sträuchern strengstens verboten.

(2) Offenes Feuer im Grill und kleine Feuerstellen wie Feuerkörbe und Feuerschalen sind unter ständiger Aufsicht von erwachsenen Personen und Bereitstellung von ausreichend Löschwasser, Sand oder Feuerlöschern gestattet.

(3) Holzbriketts, Holzkohle und Kaminbrennholz sind die einzig erlaubten Brennstoffe.

(4) Zum Entzünden der Feuerschale oder Körbe dürfen ebenfalls nur Grill- und Kohleanzünder oder Holzspäne verwendet werden.

(5) In keinem Fall darf zu brennbaren Flüssigkeiten, wie z. B. Benzin, gegriffen werden, da dies zu explosionsartigen Bränden führen kann.

(6) Bei auftretender Rauchentwicklung oder Funkenflug von mehr als 1,5 Metern über Bodenhöhe oder bei mehr als einem Meter in die Breite ist das Feuer umgehend zu löschen.

(7) Bei Trockenheit oder anderem deutlich erhöhtem Gefahrenpotential gilt ein zeitweiliges Verbot von offenem Feuer.

(8) Ob ein solches Verbot ausgesprochen ist, darüber hat sich der Pächter vor Inbetriebnahme zu informieren.

(9) Feuerkörbe dürfen maximal einen Durchmesser von 0,50m und eine Brennkorbhöhe

von 0,70cm haben.

(10) Feuerschalen dürfen eine Durchmesser von 0,80m nicht überschreiten.

(11) Es darf pro Garten maximal eine Feuerschale bzw. Feuerkorb in Betrieb genommen werden. Feuertonnen sind nicht erlaubt. Nach der Verwendung der Feuerschale bzw. des Feuerkorbs gilt es, das Feuer vollständig zu löschen. Feuerschalen und Feuerkörbe dürfen nach § 4 Abs. 4 der 1. Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur gelegentlich betrieben werden.


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