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  • Satzung des Kleingärtnerverein Flora e.V. Hoppelweg 2, 30657 Hannover, vom 21.05.2022

    § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Flora e.V. und hat seinen Sitz in Hannover (2) Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. 4754 eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. § 2 Zweck und Aufgaben (1) Der Verein ist überparteilich, sowie konfessionell und weltanschaulich neutral. (2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei (i.S.v.§52Absatz 2 Nr.23 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: a) Schaffung und Erhaltung von Kleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983 in der jeweiligen gültigen Fassung als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Grundhaltung der gesamten Bevölkerung; b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind; c) die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung; d) die Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten; e) der Aufbau der Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau; f) die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit; g) die fachliche Beratung der Mitglieder; (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaftsrechte und –pflichten. (1) Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten. (2) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Sie kann von geschäftsfähigen Personen beantragt werden. Außer Gartenpächtern können Mitglieder auch Personen sein, die sich um den Verein bzw. das Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder eine Förderung anstreben. (3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden. (4) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung für sich als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vereinsvorstandes nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern, sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten. (5) Jedes Mitglied, welches auch Pächter eines Kleingartens ist, ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch eine Ersatzkraft stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgelten. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind durch Versammlungsbeschluss festzulegen. (6) Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschließung. (2) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. (3) Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellungsdatum Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. (5) Ausschließungsgründe sind: a) Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter; b) Ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes oder eines seiner Familienangehörigen innerhalb des vom Verein betreuten Geländes; c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand; d) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit; e) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen; f) gröbliche Beleidigung des Vorstandes; g) Verlust der Geschäftsfähigkeit. § 5 Organe der Vereine Organe der Vereine sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 6 Der Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) 4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern; b) 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. (2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus a) dem/der 1.Vorsitzenden, b) dem/der 2.(stellvertretenden) Vorsitzenden, c) dem/der 1.Kassierer/in, d) dem/der 1.Schriftführer/in. Der/die 1.Vorsitzende oder der 2.(stellvertretende) Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit dem/der 1.Kassierer/in oder dem/der 1. Schriftführer/in. Sie können für bestimmte Angelegenheiten anderen Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmacht erteilen. (3) Die drei weiteren Vorstandsmitglieder sind Beisitzer und bestehen aus dem/der 2.Kassierer/in, der/dem 2.Schriftführer/in, sowie dem Vereinsfachberater. (4) Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gewählt, und zwar mit der Maßgabe, dass a) in den ungeraden Jahren der/die 2.Vorsitzende der/die 1.Kassierer/in der/die 2.Schriftführer/in b) und in den geraden Jahren der/die 1.Vorsitzende der/die 2.Kassierer/in der/die 1.Schriftführer/in ausscheiden. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung dieser Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. (5) Außerdem können als Beisitzer mit beratender Stimme die Wegeleute, der/die Jugendleiter/in, der/die Vertreter/in des Vereinsfachberaters und die Leiter der Ausschüsse usw. berufen werden. (6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach einer besonderen Geschäftsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. (7) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits-Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Tatsächlich entstandene Aufwendungen (z.B. für Büromaterial, Fahrkosten) werden zusätzlich erstattet. § 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können. (2) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet sein. (4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen der Unterstützung eines Drittels der anwesenden Mitglieder. (5) Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte; b) die Entlastung des Vorstandes; c) die Wahl des Vorstandes und der Revisoren; d) die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag; e) die Einsetzung von Ausschüssen; f) die Änderung der Satzung; g) die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins. § 8 Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane Einberufungen von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen: Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1.Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle von seinem/seiner Stellvertreter/in einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind wahlweise schriftlich oder durch die Verbandszeitung vom Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung bekannt zu geben. (1) Ladungsfrist: Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, zur Vorstandssitzung eine Woche vorher einzuladen. (2) Versammlungsleitung: Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1.Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet. (3) Beschlussfassung: Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen. (4) Beschlussfähigkeit: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der/die 1.Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Mitgliederversammlung ist für den/die 1.Vorsitzende/ oder in dessen/deren Verhinderungsfalle für den/die 2.Vorsitzende/n die Anwesenheit obligatorisch. (5) Niederschriften: Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen. Sie sind in der nächsten Vorstandssitzung bzw. der Mitgliederversammlung von dem/der Protokollführer/in, sowie von dem/der Vorsitzenden bzw. seinem/ihrem Vertreter zu unterzeichnen. § 9 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen (1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden zusammen mit der Jahresrechnung, in der auch die Pacht erhoben wird, erhoben. Sie werden fällig zum 01.12. eines jeden Jahres. Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können. (2) Von der Mitgliederversammlung sind alljährlich zwei Revisoren zu wählen, die nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich und davon einmal im Jahr unangemeldet, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand, sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1.Kassierer/in oder seinem/ihrem Stellvertreter/in und den Revisoren zu unterzeichnen ist. Wiederwahl der Revisoren ist zulässig. § 10 Satzungsänderungen Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbstständig vorzunehmen. § 11 Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins (1) Die Änderung des Vereinszweckes, sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V., Gottfried- Keller-Straße 28, 30655 Hannover, ersatzweise an die Landeshauptstadt Hannover, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat (z.B. Schaffung neuer Kleingärten, Erhaltung alter Anlagen). Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden. § 12 Begriffsbestimmungen (1) Unter einfacher Stimmenmehrheit § 8 (4) wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Mitglieder der Organe, die sich der Stimme enthalten, sind nicht mitzuzählen. Ungültige oder weiße Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen. (2) Für die Berechnung der 2/3-, 3/4 und 4/5- Mehrheit gilt § 12 (1) sinngemäß. § 13 Geschäftsordnung des Vorstandes (1) Der/die 1. Vorsitzende ist der/die berufene Vertreter/in des Vereins. Er/sie koordiniert Die Geschäfte des Vereins. Die Vertretungsbefugnisse im Sinne d. § 26 BGB sind in § 6 (2) geregelt. (2) Der/die 2.Vorsitzende unterstützt den/die 1.Vorsitzende/n in seiner Arbeit und übernimmt im Verhinderungsfalle des/der 1.Vorsitzenden dessen/deren Stellvertretung und die Leitung des Vereins. (3) Der/die 1.Kassierer/in erledigt alle Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße Buchführung. Unter Gegenzeichnung des/der 1.Vorsitzenden, bzw. dessen/deren Stellvertreters führt er den diesbezüglichen Schriftverkehr. Der/die 2.Kassierer/in ist sein/ihr Vertreter. (4) Der/die 2.Kassierer/in erledigt alle Versicherungs- und Schadensfälle. Die Versicherungsgeschäfte übernimmt im Verhinderungsfall der/die 1.Kassierer/in. (5) Der/die 1.Schriftführer/in erledigt unter Gegenzeichnung des/der 1.Vorsitzenden, bzw. dessen/deren Stellvertreters den gesamten Schriftverkehr und führt die Versammlungsprotokolle der Vereinsorgane. Der/die 2.Schriftführer/in ist sein/ihr Vertreter/in. (6) Der/die Vereinsfachberater/in sorgt für die fachgerechte kleingärtnerische Bewirtschaftung der Kleingartenanlagen und berät die Mitglieder in dieser Hinsicht. Er/sie wird von den Koloniefachberatern und den Kolonie- bzw. Wegeobleuten in seiner Arbeit unterstützt. (7) Die Kolonie- bzw. Wegeobleute handeln in ihren Kolonien bzw. Wegen im Auftrage des Vorstandes. Zur Abgabe und Empfangnahme rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen für den Verein sind sie nicht befugt. (8) Alle Beisitzer, soweit sie nicht dem von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Vorstand angehören, werden vom Vorstand durch Wahl berufen. §14 Nutzung von Feuerkörben und Feuerschalen (1) Im Kleingarten ist das Verbrennen von Gartenabfällen sowie von Pflanzenresten und Sträuchern strengstens verboten. (2) Offenes Feuer im Grill und kleine Feuerstellen wie Feuerkörbe und Feuerschalen sind unter ständiger Aufsicht von erwachsenen Personen und Bereitstellung von ausreichend Löschwasser, Sand oder Feuerlöschern gestattet. (3) Holzbriketts, Holzkohle und Kaminbrennholz sind die einzig erlaubten Brennstoffe. (4) Zum Entzünden der Feuerschale oder Körbe dürfen ebenfalls nur Grill- und Kohleanzünder oder Holzspäne verwendet werden. (5) In keinem Fall darf zu brennbaren Flüssigkeiten, wie z. B. Benzin, gegriffen werden, da dies zu explosionsartigen Bränden führen kann. (6) Bei auftretender Rauchentwicklung oder Funkenflug von mehr als 1,5 Metern über Bodenhöhe oder bei mehr als einem Meter in die Breite ist das Feuer umgehend zu löschen. (7) Bei Trockenheit oder anderem deutlich erhöhtem Gefahrenpotential gilt ein zeitweiliges Verbot von offenem Feuer. (8) Ob ein solches Verbot ausgesprochen ist, darüber hat sich der Pächter vor Inbetriebnahme zu informieren. (9) Feuerkörbe dürfen maximal einen Durchmesser von 0,50m und eine Brennkorbhöhe von 0,70cm haben. (10) Feuerschalen dürfen eine Durchmesser von 0,80m nicht überschreiten. (11) Es darf pro Garten maximal eine Feuerschale bzw. Feuerkorb in Betrieb genommen werden. Feuertonnen sind nicht erlaubt. Nach der Verwendung der Feuerschale bzw. des Feuerkorbs gilt es, das Feuer vollständig zu löschen. Feuerschalen und Feuerkörbe dürfen nach § 4 Abs. 4 der 1. Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur gelegentlich betrieben werden.

  • Gartenzeitung 06/2022

    Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde, Am 23.April fand die erste Gartenbegehung 2022 statt. Bei fast allen Pächtern gab es hinsichtlich des Heckenschnitts kaum Beanstandungen. Das ist schon mal ein erfreuliches Ergebnis, dass das Bemühen des Vorstands auf Einhaltung der Heckenhöhe von 1,20m Erfolg hatte. Dafür wurde leider von 29 Pächtern wohl vergessen, dass Unkraut vor den Gärten bis zur Wegmitte zu entfernen! Aber das ist schon ein Fortschritt gegenüber dem letztem Jahr (49). Diese Pächter wurden schriftlich an ihre „Pflichten“ erinnert. Ein paar Gartenfreunde scheinen auch zu glauben, dass ein Garten als Ablageplatz für Müll und Unrat zu nutzen ist. Auch sie wurden schriftlich ermahnt, ihre Gärten so wiederherzustellen, dass sie den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, des Pachtvertrages sowie der Gartenordnung wieder entsprechen. An alle übrigen pflichtbewussten Pächter, super macht weiter so! Der Festausschuss arbeitet mit Hochtouren daran, den Veranstaltungsplan für dieses Jahr zusammenzustellen. Ihr könnt gespannt darauf sein, was der Festausschuss sich für euch ausgedacht hat. Der Veranstaltungsplan wird in der Gartenzeitung, auf unserer Internetseite sowie in den Aushangkästen zeitnah veröffentlicht werden. Aus gegebenen Anlass möchte ich darauf hinweisen, dass das Verwenden von Salz und Essig zur Unkrautvernichtung verboten ist. Rechtlich werden Essig und Salz als nicht erlaubte Pflanzenschutzmittel eingestuft. Essig übersäuert den Boden, Salz tötet wichtige Mikroorganismen ab und auch das Grundwasser wird langfristig von den Substanzen belastet. Das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachen weist darauf hin, dass der Einsatz derartiger Substanzen als Herbizid auf sogenannten Nichtkulturlandflächen laut §3 des Pflanzenschutzgesetzes als rechtswidrig einzustufen ist, da er gegen die "gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz" verstößt. Das Pflanzenschutzgesetz verbietet generell den Einsatz aller Präparate, die keine Zulassung als Pflanzenschutzmittel haben, aber andere Organismen schädigen können. Im Falle der Nichtbeachtung kann der Betroffene in der Regel eine schriftliche, bußgeldbewehrte behördliche Anordnung mit der Aufforderung, entsprechende Anwendungen zu unterlassen erhalten. Die Anordnung ist mit 175€ gebührenpflichtig. Bei Verstoß gegen diese behördliche Anordnung drohen zusätzlich hohe Bußgelder. Daher lohnt sich für Gartenbesitzer auch ein Blick auf Alternativen. Mechanische Verfahren: Grün im Gemüsebeet oder Unkrautpflanzen auf den Gehwegen kann man mit bewährter Handarbeit jäten. Dies gelingt besonders gut nach dem Regen, da dann der Boden aufgeweicht ist und auch die Wurzeln leicht zu entfernen sind. Thermische Verfahren: Wärme ist ein guter Unkrautvernichter. Gas- und strombetriebene Geräte können beim Abflammen eine Hilfe sein, durch die erzeugte Hitze wird das pflanzliche Eiweiß zerstört. Auch Unkrautsamen können auf diese Weise keimunfähig werden. Manchmal reicht auch schon heißes Wasser aus. WICHTIGE HINWEISE: Die nächsten Wegedienste sind am 18. Juni und 2.Juli von 8:30 - 12:00 Uhr. Sollte ein Pächter in diesem Jahr vorhaben, seinen Garten zu aufzugeben, muss die Kündigung bis zum dritten Werktag im August dem Vorstand vorliegen. Eine neue Verpachtung ist erst nach der Wertermittlung durch einen Schätzer möglich. Ansprüche auf Zuteilung bzw. Vergabe von Gärten erfolgt ausschließlich durch den Vereinsvorstand ohne Angabe von Gründen durch Vereinsbeschluss. Das Formular auf eine „Gartenbewerbung“ findet ihr unter www.kgv-flora.de unter der Rubrik „Formulare“ Bleibt weiterhin gesund. „Gut grün“. Reinhard Piehl

  • Gartenzeitung 05/2022

    Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, wie schon im April veröffentlicht, möchte ich euch nochmals auf die Jahreshauptversammlung aufmerksam machen, sowie auf die im Anschluss stattfindende Gesellschafter Versammlung der Stromgesellschaft Flora. Hiermit lade ich alle aktiven und passiven Mitglieder mit ihren Partnern zu unserer Mitgliederversammlung 2021/22 am Samstag den 21.Mai 2022 um 11.00 Uhr in unser Vereinszelt auf der Festwiese hinter dem Vereinsheim ein. Stimmberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder. Vorläufige Tagesordnung: Eröffnung und Begrüßung, Ehrung der verstorbenen Mitglieder 1. Genehmigung der Tagesordnung. 2. Grußworte 3. Genehmigung des Protokolls der JHV vom 23.02.2020 4. Berichte 4.1 Geschäftsbericht 2020/21 4.2 Kassenbericht 2020/21, Vereinskasse 4.3 Bericht der Revisoren 5. Aussprache zu den Berichten 6. Entlastung des Vorstands 7. Wahlen 7.1 Wahl einer Wahlkommission 7.2 Wahl des/der 1.Vorsitzenden/de 7.3 Wahl des/der 2.Vorsitzenden/de 7.4 Wahl des/der 1.Schriftführer/in 7.5 Wahl des/der 1.Kassierer/in 7.6 Wahl des/der 2.Schriftführer/in 7.7 Wahl des/der 2.Kassierer/in 7.8 Wahl der Revisoren 7.9 Wahl der Wegeobleute (nach Wegen getrennt) 8. Bestimmung des Festausschusses 9. Vorstellung des Haushaltsplanes 2022 9.1 Beratung und Beschlussfassung des Haushaltvorschlages 2022 10. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 10.1 Antrag auf Änderung der Vereinssatzung vom 05.Mai1986 10.2 Beschlussfassung zur Änderung auf die neue Vereinssatzung 11. Mitteilungen des Vorstandes Hinweis: Anträge zur Mitgliederversammlung sind gem. § 7 Abs. (4) der Satzung des Kleingärtnervereins Flora e.V. in der Fassung vom 05. Mai 1986 zu stellen. Das Protokoll der JHV von 2020 wird in der Versammlung verlesen. Wir würden uns auch sehr über eine zahlreiche Teilnahme freuen, da u.a. wichtige Ehrenämter zu besetzen sind. Der Entwurf der überarbeiteten Passagen zur neuen Vereinssatzung wird dieser Einladung nochmals beigefügt und kann auch unter unserer Webseite www.kgv-flora.de abgerufen werden. Hier noch einmal die überarbeitete Passagen der Satzung des Kleingärtnerverein Flora e.V., Hoppelweg 2, 30657 Hannover § 2 alter Text - Zweck und Aufgaben (1) Der Verein ist überparteilich, sowie konfessionell und weltanschaulich neutral. (2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Zwecke sind insbesondere: a) Die Förderung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 in seiner jeweils gültigen Fassung dienen; b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind; c) die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung; d) die Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten; e) die Förderung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten dem Wohle der Allgemeinheit auf materiellen, geistigem und sittlichen Gebiet dienen; f) der Aufbau der Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau; g) die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit; h) die fachliche Beratung der Mitglieder; i) die Förderung von Kinder- und Jugendpflege; j) die Mitwirkung bei der Lösung der Kleingartenwohnfrage im Sinne der allgemeinen Aufbaubestimmungen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §2 - Zweck und Aufgaben - Abs.3 ist überarbeitet! (3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei (i.S.v.§52Absatz 2 Nr.23 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: a) Schaffung und Erhaltung von Kleingärten i.S.d. Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983 in der jeweiligen gültigen Fassung als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Grundhaltung der gesamten Bevölkerung; (b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind; (c) wurde gestrichen, siehe bereits a); (e) wurde gestrichen, siehe bereits a) und b) (i) wurde gestrichen (Jugendhilfe meint Kindergärten, Kitas, Kinderheime. Veranstaltungen des Vereins auch für Kinder werden durch den Zweck „Kleingärtnerei“ abgedeckt.) (j) wurde gestrichen, (da zu unbestimmt und der Zusammenhang mit der Kleingärtnerei nicht ersichtlich ist.) § 3 alter Text - Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, Abs.5 (5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. § 3 neuer Text - Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, Abs.5 (5) Jedes Mitglied, welches auch Pächter eines Kleingartens ist, ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. § 6 alter Text § 4 – Der Vorstand, Abs.7 (7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der Jahreshauptversammlung eine dem Rahmen seiner Aufwandsentschädigung bewilligt werden. § 6 neuer Text § 4 – Der Vorstand, Abs.7 (7) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits-Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Tatsächlich entstandene Aufwendungen (z.B. für Büromaterial, Fahrkosten) werden zusätzlich erstattet. § 9 alter Text - Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Abs. 1 (1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis zum 1. Januar eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten. § 9 neuer Text - Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Abs. 1 (1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden zusammen mit der Jahresrechnung, in der auch die Pacht erhoben wird, erhoben. Sie werden fällig zum 01.12. eines jeden Jahres. § 11 alter Text - Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins, Abs.2 (2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover zur Schaffung neuer Kleingärten und Erhaltung alter Anlagen. § 11 neuer Text - Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins, Abs.2 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V., Gottfried-Keller-Straße 28, 30655 Hannover, ersatzweise an die Landeshauptstadt Hannover, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat (z.B. Schaffung neuer Kleingärten, Erhaltung alter Anlagen). Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden. Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde, es ist so weit. Unser traditionelles „Angrillen“ in diesem Jahr, beginnt am 21.Mai 2022 ab 14:00Uhr. Für euer leibliches Wohl wird gesorgt. Es gibt wie immer leckere Bratwurst und Steaks sowie andere Köstlichkeiten, die von unserem Festausschuss und seinen Helfern für euch zubereitet werden. Ihr bringt nur noch gute Laune und eure Freunde mit sowie einen ordentlichen Durst und wir halten Bier, Wein und alkoholfreie Getränke für euch bereit. WICHTIGE HINWEISE: Der nächste Wegedienst findet wie gewohnt, am 7.Mai 2022 und der darauffolgende am 28.Mai 2022 statt. Beginn ist wie immer um 8.30 Uhr. Reinhard Piehl 1.Vorsitzender Liebe Gesellschafterinnen, liebe Gesellschafter der Stromgesellschaft, wie schon im April veröffentlicht, möchte ich alle Mitglieder nochmals gemäß § 4, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Stromgesellschaft Flora zur Gesellschafter-Versammlung 2021/22 eingeladen. Diese findet im Anschluss an die Mitgliederversammlung des KGV Flora e.V. am Samstag, den 21.05.2022 in dem Vereinszelt auf der Festwiese, hinter dem Vereinsheim statt. Vorläufige Tagesordnung: 1. Genehmigung der Tagesordnung 2. Genehmigung des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 23.02.2020 3. Jahreskassenberichte 2020/21, Erläuterungen und Aussprache 4. Bericht der Revisoren mit Antrag für die Geschäftsführung 5. Wahlen 5.1 Wahl eines kaufmännischen Geschäftsführers 5.2 Wahl eines Stellvertreters des kaufm. Geschäftsführers 5.3 Wahl eines technischen Beraters 5.4 Wahl der Revisoren 6. Beratung und Beschlussfassung der Haushaltsvoranschläge 7. Anträge, Anfragen und Hinweise der Gesellschafter/innen und der Geschäftsführung Hinweis: Anträge zur Gesellschafterversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung an die Geschäftsführung zu richten und zwar an die nachstehende E-Mail-Adresse: stromgesellschaft@kgv-flora.de Nadine Lorimer Geschäftsführerin der Stromgesellschaft

  • EINLADUNG UND VORLÄUFIGE TAGESORDNUNG

    zur Mitgliederversammlung des Kleingärtnerverein Flora e.V. am 21.05.2022 um 11.00 Uhr im Vereinszelt auf der Festwiese hinter dem Vereinsheim Kleingärtnerverein Flora e.V. 30657 Hannover Vorläufige Tagesordnung: Eröffnung und Begrüßung, Ehrung der verstorbenen Mitglieder 1. Genehmigung der Tagesordnung 2. Grußworte 3. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der JHV vom 23.02.2020 4. Berichte 4.1 Geschäftsberichte 2020/21 4.2 Kassenberichte 2020/21, Vereinskasse 4.3 Berichte der Revisoren 5. Aussprache zu den Berichten 6. Entlastung des Vorstands 7. Wahlen 7.1 Wahl einer Wahlkommission 7.2 Wahl des/der 1.Vorsitzenden/de 7.3 Wahl des/der 2.Vorsitzenden/de 7.4 Wahl des/der 1.Schriftführer/in 7.5 Wahl des/der 1.Kassierer/in 7.6 Wahl des/der 2.Schriftführer/in 7.7 Wahl des/der 2.Kassierer/in 7.8 Wahl der Revisoren 7.9 Wahl der Wegeobleute (nach Wegen getrennt) 8. Bestimmung des Festausschusses 9. Vorstellung des Haushaltsplanes 2022 9.1 Beratung und Beschlussfassung des Haushaltvorschlages 2022 10. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 10.1 Antrag auf Änderung der Vereinssatzung vom 18.01.1986 10.2 Beschlussfassung zur Änderung auf die neue Vereinssatzung 11. Mitteilungen des Vorstandes

  • Gartenzeitung 04/2022

    Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, der Frühling ist da und die Gartensaison kann beginnen. Der Vorstand möchte euch darauf hinweisen, dass der Schnitt von Hecken, Obstbäume und Ziersträucher nach der Gartenordnung der Stadt Hannover erst wieder außerhalb der Brut- und Setzzeiten (1.März bis 15.Juli) durchzuführen ist. Aus gegebenen Anlass möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass das Verbrennen von Gehölz, Gartenabfällen usw.in den Gärten verboten ist. Das Trinkwasser steht seit dem 15.März am Vereinshaus wieder für euch zu Verfügung. Wie ihr sicherlich bemerkt habt, haben wir die Wegedienstpläne und die Verantwortlichkeiten der Wegewarte neu organisiert. Hiermit stelle ich sie einmal kurz vor, die „Gesichter“ dazu findet auf unser neuen Webseite unter www.kgv-flora.de. Für den „Birnenweg“ ist nun unser Gartenfreund Lothar Meyer für euch da. Für den „Erdbeerenweg“ bleibt der Gartenfreund Thomas Kalisch und für den „Apfelweg“ unser Gartenfreund Ulrich Fuge weiterhin zuständig. Für den „Mirabellenweg“ konnten wir als neuen Wegewart den Gartenfreund Thorsten Peter gewinnen. Für den „Kirschweg“ stellte sich unsere Gartenfreundin Maria Nitziol zur Verfügung. Da unser Gartenfreund Dieter Naserke nach 21 Jahren das Ehrenamt als Wegewart aufgeben möchte, wird für den „Quittenweg“ unser Gartenfreund Jörg Schulz dieses Amt übernehmen. Der Vorstand möchte sich bei Dieter Naserke für seine langjährige und gute Zusammenarbeit recht herzlich bedanken. Die „1.Gartenbegehung “ in diesem Jahr ist für den 23.April 2022 vorgesehen. Da im März die JHV 2022 wegen der Corona Pandemie und den damit verbundenen Hygienemaßnahmen abgesagt werden musste, haben wir nun einen neuen Termin für die Jahreshauptversammlung gefunden . Hiermit lade ich alle aktiven und passiven Mitglieder mit ihren Partnern zu unserer Mitgliederversammlung 2021/22 am Samstag den 21.Mai 2022 um 11.00 Uhr in unser Vereinszelt auf der Festwiese hinter dem Vereinsheim ein. Stimmberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder. Vorläufige Tagesordnung: Eröffnung und Begrüßung, Ehrung der verstorbenen Mitglieder 1. Genehmigung der Tagesordnung 2. Grußworte 3. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der JHV vom 23.02.2020 4. Berichte 4.1 Geschäftsbericht 2020/21 4.2 Kassenbericht 2020/21, Vereinskasse 4.3 Bericht der Revisoren 5. Aussprache zu den Berichten 6. Entlastung des Vorstands 7. Wahlen 7.1 Wahl einer Wahlkommission 7.2 Wahl des/der 1.Vorsitzenden/de 7.3 Wahl des/der 2.Vorsitzenden/de 7.4 Wahl des/der 1.Schriftführer/in 7.5 Wahl des/der 1.Kassierer/in 7.6 Wahl des/der 2.Schriftführer/in 7.7 Wahl des/der 2.Kassierer/in 7.8 Wahl der Revisoren 7.9 Wahl der Wegeobleute (nach Wegen getrennt) 8. Bestimmung des Festausschusses 9. Vorstellung des Haushaltsplanes 2022 9.1 Beratung und Beschlussfassung des Haushaltvorschlages 2022 10. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 10.1 Antrag auf Änderung der Vereinssatzung vom 05.Mai1986 10.2 Beschlussfassung zur Änderung auf die neue Vereinssatzung 11. Mitteilungen des Vorstandes Hinweis: Anträge zur Mitgliederversammlung sind gem. § 7 Abs.(4) der Satzung des Kleingärtnervereins Flora e.V. in der Fassung vom 05. Mai 1986 zu stellen. Das Protokoll der JHV von 2020 wird in der Versammlung verlesen. Wir würden uns auch sehr über eine zahlreiche Teilnahme freuen, da u.a. wichtige Ehrenämter zu besetzen sind. Ein Entwurf der überarbeiteten Passagen zur neuen Vereinssatzung wird dieser Einladung beigefügt und kann auch unter unserer Webseite www.kgv-flora.de komplett aufgerufen werden. überarbeitete Passagen der Satzung des Kleingärtnerverein Flora e.V., Hoppelweg 2, 30657 Hannover § 2 alter Text - Zweck und Aufgaben (1) Der Verein ist überparteilich, sowie konfessionell und weltanschaulich neutral. (2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Zwecke sind insbesondere: a) Die Förderung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 in seiner jeweils gültigen Fassung dienen; b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind; c) die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung; d) die Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten; e) die Förderung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten dem Wohle der Allgemeinheit auf materiellen, geistigem und sittlichen Gebiet dienen; f) der Aufbau der Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau; g) die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit; h) die fachliche Beratung der Mitglieder; i) die Förderung von Kinder- und Jugendpflege; j) die Mitwirkung bei der Lösung der Kleingartenwohnfrage im Sinne der allgemeinen Aufbaubestimmungen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §2 - Zweck und Aufgaben - Abs.3 ist überarbeitet! (3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei (i.S.v.§52Absatz 2 Nr.23 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: (a) Jedes Mitglied, welches auch Pächter eines Kleingartens ist, ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. (b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind; (c) wurde gestrichen, siehe bereits a); (e) wurde gestrichen, siehe bereits a) und b) (i) wurde gestrichen (Jugendhilfe meint Kindergärten, Kitas, Kinderheime. Veranstaltungen des Vereins auch für Kinder werden durch den Zweck „Kleingärtnerei“ abgedeckt.) (j) wurde gestrichen, (da zu unbestimmt und der Zusammenhang mit der Kleingärtnerei nicht ersichtlich ist.) § 3 alter Text - Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, Abs.5 (5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. § 3 neuer Text - Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, Abs.5 (5) Jedes Mitglied, welches auch Pächter eines Kleingartens ist, ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. § 6 alter Text § 4 – Der Vorstand, Abs.7 (7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der Jahreshauptversammlung eine dem Rahmen seiner Aufwandsentschädigung bewilligt werden. § 6 neuer Text § 4 – Der Vorstand, Abs.7 (7) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits-Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Tatsächlich entstandene Aufwendungen (z.B. für Büromaterial, Fahrkosten) werden zusätzlich erstattet. § 9 alter Text - Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Abs. 1 (1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis zum 1. Januar eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten. § 9 neuer Text - Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen, Abs. 1Kassen- und Rechnungswesen, (1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden zusammen mit der Jahresrechnung, in der auch die Pacht erhoben wird, erhoben. Sie werden fällig zum 01.12. eines jeden Jahres. § 11 alter Text - Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins, Abs.2 (2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover zur Schaffung neuer Kleingärten und Erhaltung alter Anlagen. § 11 neuer Text - Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins, Abs.2 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V., Gottfried-Keller-Straße 28, 30655 Hannover, ersatzweise an die Landeshauptstadt Hannover, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat (z.B. Schaffung neuer Kleingärten, Erhaltung alter Anlagen). Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden. WICHTIGE HINWEISE: Der nächste Wegedienst findet wie gewohnt, am 2.April 2021 und der darauffolgende am 7.Mai 2021 statt. Beginn ist wie immer um 8.30 Uhr. Die „Wegedienste“ für 2022 entnehmt ihr bitte den Aushangkästen oder der immer aktuellen neuen Webseite unter www.kgv-flora.de. Im Anschluss, nach der Versammlung der Stromgesellschaft, möchten wir mit euch, liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde, unser traditionelles „Angrillen 2022“ begehen. Für euer leibliches Wohl wird gesorgt. Es gibt wie immer leckere Bratwurst und Steaks sowie andere Köstlichkeiten, die von unserem Festausschuss und seinen Helfern für euch zubereitet werden. Ihr bringt gute Laune und einen ordentlichen Durst mit und wir halten Bier, Wein und alkoholfreie Getränke für euch bereit. Wir wünschen euch einen grünen Daumen für die Gartensaison 2022 und viel Spaß und Freude in euren Gärten. Gut Grün!“ Euer 1.Vorsitzender Reinhard Piehl Liebe Gesellschafterinnen, liebe Gesellschafter der Stromgesellschaft, gemäß § 4, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages werden hiermit alle Mitglieder der Stromgesellschaft Flora zur Gesellschafter-Versammlung 2021/22 eingeladen. Diese findet im Anschluss an die Mitgliederversammlung des KGV Flora e.V. am Samstag, den 21.05.2022 in dem Vereinszelt auf der Festwiese, hinter dem Vereinsheim statt. Vorläufige Tagesordnung: 1. Genehmigung der Tagesordnung 2. Genehmigung des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 23.02.2020 3. Jahreskassenberichte 2020/21, Erläuterungen und Aussprache 4. Bericht der Revisoren mit Antrag für die Geschäftsführung 5. Wahlen 5.1 Wahl eines kaufmännischen Geschäftsführers 5.2 Wahl eines Stellvertreters des kaufm. Geschäftsführers 5.3 Wahl eines technischen Beraters 5.4 Wahl der Revisoren 6. Beratung und Beschlussfassung der Haushaltsvoranschläge 7. Anträge, Anfragen und Hinweise der Gesellschafter/innen und der Geschäftsführung Hinweis: Anträge zur Gesellschafterversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung an die Geschäftsführung zu richten und zwar an die nachstehende E-Mail-Adresse: stromgesellschaft@kgv-flora.de Nadine Lorimer Geschäftsführerin der Stromgesellschaft

  • Vereinssatzung vom 18.01.1986

    Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 18.01.1986 beschlossen worden. Die Eintragung beim Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover erfolgte am 05.05.1986. Satzung des Kleingärtnerverein Flora e.V., Hoppelweg 2, 30657 Hannover § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Flora e.V. und hat seinen Sitz in Hannover (2) Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. 4754 eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. § 2 Zweck und Aufgaben (1) Der Verein ist überparteilich, sowie konfessionell und weltanschaulich neutral. (2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Zwecke sind insbesondere: a) Die Förderung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 in seiner jeweils gültigen Fassung dienen; b) die Schaffung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind; c) die Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung; d) die Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten; e) die Förderung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten dem Wohle der Allgemeinheit auf materiellen, geistigem und sittlichen Gebiet dienen; f) der Aufbau der Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau; g) die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit; h) die fachliche Beratung der Mitglieder; i) die Förderung von Kinder- und Jugendpflege; j) die Mitwirkung bei der Lösung der Kleingartenwohnfrage im Sinne der allgemeinen Aufbaubestimmungen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaftsrechte und –pflichten. (1) Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten. (2) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Sie kann von geschäftsfähigen Personen beantragt werden. Außer Gartenpächtern können Mitglieder auch Personen sein, die sich um den Verein bzw. das Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder eine Förderung anstreben. (3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden. (4) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung für sich als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vereinsvorstandes nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern, sowie den fälligen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten. (5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch eine Ersatzkraft stellen oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell abgelten. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind durch Versammlungsbeschluss festzulegen. (6) Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschließung. (2) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres e erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. (3) Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellungsdatum G Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. (5) Ausschließungsgründe sind insbesondere: a) Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter; b) Ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes oder eines seiner Familienangehörigen innerhalb des vom Verein betreuten Geländes; c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand; d) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit; e) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen; f) gröbliche Beleidigung des Vorstandes; g) Verlust der Geschäftsfähigkeit. § 5 Organe der Vereine Organe der Vereine sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 6 Der Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) 4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern; b) 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. (2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus a) dem/der 1. Vorsitzenden, b) dem/der 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden, c) dem/der 1. Kassierer/in, d) dem/der 1. Schriftführer/in. Der/die 1. Vorsitzende oder der 2. (stellvertretende) Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit dem/der 1. Kassierer/in oder dem/der 1. Schriftführer/in. Sie können für bestimmte Angelegenheiten anderen Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmacht erteilen. (3) Die drei weiteren Vorstandsmitglieder sind Beisitzer und bestehen aus dem/der 2. Kassierer/in, der/dem 2. Schriftführer/in, sowie dem Vereinsfachberater. (4) Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gewählt, und zwar mit der Maßgabe, dass a) in den ungeraden Jahren der/die 2. Vorsitzende der/die 1. Kassierer/in der/die 2. Schriftführer/in b) und in den geraden Jahren der/die 1. Vorsitzende der/die 2. Kassierer/in der/die 1 Schriftführer/in ausscheiden. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung dieser Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. (5) Außerdem können als Beisitzer mit beratender Stimme die Wegeleute, der/die Jugendleiter/in, der/die Vertreter/in des Vereinsfachberaters und die Leiter der Ausschüsse usw. berufen werden. (6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach einer besonderen Geschäftsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. (7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der Jahreshauptversammlung eine dem Rahmen seiner Aufwandsentschädigung bewilligt werden. § 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können. (2) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet sein. (4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen der Unterstützung eines Drittels der anwesenden Mitglieder. (5) Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte; b) die Entlastung des Vorstandes; c) die Wahl des Vorstandes und der Revisoren; d) die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag; e) die Einsetzung von Ausschüssen; f) die Änderung der Satzung; g) die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins. § 8 Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane (1) Einberufungen von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen: Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle von seinem/seiner Stellvertreter/in einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind wahlweise schriftlich oder durch die Verbandszeitung vom Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung bekannt zu geben. (2) Ladungsfrist: Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, zur Vorstandssitzung eine Woche vorher einzuladen. (3) Versammlungsleitung: Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet. (4) Beschlussfassung: Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung ein Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich; z zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen. (5) Beschlussfähigkeit: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der/die 1. Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Mitgliederversammlung ist für den/die 1. Vorsitzende/ oder in dessen/deren Verhinderungsfalle für den/die 2. Vorsitzende/n die Anwesenheit obligatorisch. (6) Niederschriften: Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen. Sie sind in der nächsten Vorstandssitzung bzw. der Mitgliederversammlung von dem/der Protokollführer/in, sowie von dem/der Vorsitzenden bzw. seinem/ihrem Vertreter zu unterzeichnen. § 9 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen (1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis zum 1. Januar eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten. (2) Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. (3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können. (4) Von der Mitgliederversammlung sind alljährlich zwei Revisoren zu wählen, die nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich und davon einmal im Jahr unangemeldet, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand, sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Kassierer/in oder seinem/ihrem Stellvertreter/in und den Revisoren zu unterzeichnen ist. Wiederwahl der Revisoren ist zulässig. § 10 Satzungsänderungen Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbstständig vorzunehmen. § 11 Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins (1) Die Änderung des Vereinszweckes, sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist. (2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover zur Schaffung neuer Kleingärten und Erhaltung alter Anlagen. (3) Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden. § 12 Begriffsbestimmungen (1) Unter einfacher Stimmenmehrheit § 8 (4) wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Mitglieder der Organe, die sich der Stimme enthalten, sind nicht mitzuzählen. Ungültige oder weiße Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen. (2) Für die Berechnung der 2/3-, 3/4 und 4/5- Mehrheit gilt § 12 (1) sinngemäß. § 13 Geschäftsordnung des Vorstandes (1) Der/die 1. Vorsitzende ist der/die berufene Vertreter/in des Vereins. Er/sie koordiniert Die Geschäfte des Vereins. Die Vertretungsbefugnisse im Sinne d. § 26 BGB sind in § 6 (2) geregelt. (2) Der/die 2. Vorsitzende unterstützt den/die 1. Vorsitzende/n in seiner Arbeit und übernimmt im Verhinderungsfalle des/der 1. Vorsitzenden dessen/deren Stellvertretung und die Leitung des Vereins. (3) Der/die 1. Kassierer/in erledigt alle Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße Buchführung. Unter Gegenzeichnung des/der 1. Vorsitzenden, bzw. dessen/deren Stellvertreters führt er den diesbezüglichen Schriftverkehr. Der/die 2. Kassierer/in ist sein/ihr Vertreter. (4) Der/die 2. Kassierer/in erledigt alle Versicherungs- und Schadensfälle. Die Versicherungsgeschäfte übernimmt im Verhinderungsfall der/die 1. Kassierer/in. (5) Der/die 1. Schriftführer/in erledigt unter Gegenzeichnung des/der 1, Vorsitzenden, bzw. dessen/deren Stellvertreters den gesamten Schriftverkehr und führt die Versammlungsprotokolle der Vereinsorgane. Der/die 2. Schriftführer/in ist sein/ihr Vertreter/in. (6) Der/die Vereinsfachberater/in sorgt für die fachgerechte kleingärtnerische Bewirtschaftung der Kleingartenanlagen und berät die Mitglieder in dieser Hinsicht. Er/sie wird von den Koloniefachberatern und den Kolonie- bzw. Wegeobleuten in seiner Arbeit unterstützt. (7) Die Kolonie- bzw. Wegeobleute handeln in ihren Kolonien bzw. Wegen im Auftrage des Vorstandes. Zur Abgabe und Empfangnahme rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen für den Verein sind sie nicht befugt. (8) Alle Beisitzer, soweit sie nicht dem von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Vorstand angehören, werden vom Vorstand durch Wahl berufen

  • Gartenzeitung 3/2022

    Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, endlich aus der Winterstarre mit seiner Dunkelheit und Kälte erwacht, kann nun endlich der Frühling und die Saison beginnen. Ab den 19. März ändern sich die Ruhezeiten. Ab dann gelten diese wieder gemäß der Gartenordnung. Das bedeutet, von Montag bis Freitag von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sowie Samstag ab 13.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr. Das betrifft auch die Vereinswiese mit Spielplatz. Das „Trinkwasser“ am Vereinsheim wird am 15.März wieder angestellt. Seit Mitte Januar 2022 haben wir eine tolle neue Webseite. Diese wurde von unserem Gartenfreund Jörn Völkening gestaltet. Schaut doch gerne mal dort vorbei! WICHTIGE HINWEISE: Dieser Hinweis ist nur für die Gartenfreunde, deren Gärten am „Sahlkamp“ liegen!! Der Außenheckenschnitt mit seiner speziellen Höhe wird über die „Gemeinschaftsarbeit“ erledigt. Pächter dieser Gärten sind also nur noch für das Entfernen des Unkrauts am „Sahlkamp“ und für den Innenheckenschnitt verantwortlich. Für die Gartenfreunde an der „Hebbelstraße“ gilt ebenso, dass auch sie nur noch für den Innenheckenschnitt verantwortlich sind. Der Außenheckenschnitt ist ebenfalls in der Verantwortung der „Gemeinschaftsarbeit“. Das bedeutet dann allerdings für die betroffenen Gartenfreunde, dass sie ihren „Wegedienst“ in voller Stundenzahl (2x3 Std.) zu leisten haben! Alle bisherigen Absprachen, die bezüglich des Heckenschnitts mal getroffen wurden, sind damit nicht mehr gültig. Für die Pächter, deren Garten am „Hoppelweg“ liegt, ist die Hecke sowohl von innen als auch von außen eigenverantwortlich zu schneiden. Dafür wird das Entfernen des Unkrautes am „Hoppelweg“ durch die Gemeinschaftsarbeit übernommen. Vorherige anderslautende Absprachen sind damit ebenfalls ungültig. Der erste Wegedienst findet am 19.März 2022 und der darauffolgende am 2. April 2022 statt. Beginn ist wie immer ab 8.30 Uhr. Die „Wegedienste“ für 2022 entnehmt ihr bitte den Aushangkästen bzw. findet ihr, wie gewohnt, auf unserer Webseite unter www.kgv-flora.de Wir wünschen allen Pächtern für die Gartensaison 2022 alles Gute und viel Spaß in ihren Gärten. „Mit einem dreifachen Gut Grün!“ Euer 1.Vorsitzender Reinhard Piehl P.S. Als ich diesen Artikel verfasste, war durch die „verordnete Winterruhe“ des Landes Niedersachsen noch nicht absehbar, ob die Jahreshauptversammlung am 05.03.2022 überhaupt stattfinden kann. Aktuelle Änderungen diesbezüglich findet ihr in den Aushangkästen sowie auf unserer Webseite unter www.kgv-flora.de

  • Die letzten beiden Jahre waren hart…

    unser Vereinsleben hat von jetzt auf gleich einen Stillstand erfahren. Aber… "Am Ende wird alles gut. Und wenn es nicht gut wird, ist es noch nicht das Ende." Oscar Wilde Also, lasst Euch Euren Frohsinn nicht nehmen. Sobald wir können, starten wir durch. Mit Euch zusammen werden wir dem ganzen Trübsinn ein Ende machen. Wir haben viele Ideen in der Zeit gesammelt und hoffen, dass wir mit Euch ganz bald wieder bei einem Bierchen oder Wein und einer Bratwurst fröhlich auf dem Vereinsplatz sitzen können. Wir freuen uns auf Euch! Euer Festausschuss

  • Absage der Jahreshauptversammlung am 05.03.2022

    Die ursprünglich bis zum 15. Januar 2022 befristete „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ wurde in eine „Winterruhe“ zunächst bis zum 23.Februar 2022 verlängert. Auf Grund der Unklarheiten danach und den damit verbundenen erhöhten Hygienevorschriften für Vereinsveranstaltungen hat der Vorstand beschlossen, die JHV am 5.März abzusagen. Aktuelle Änderungen diesbezüglich findet ihr in den Aushangkästen sowie auf dieser Webseite. Der Vorstand

  • Gartenzeitung 2/2022

    Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, wie schon im Januar veröffentlicht, möchte ich euch nochmals auf die Jahreshauptversammlung aufmerksam machen, sowie auf die im Anschluss stattfindende Gesellschafter Versammlung der Stromgesellschaft Flora. Hiermit lade ich alle aktiven und passiven Mitglieder mit ihren Partnern zu unserer jährlichen Mitgliederversammlung am Samstag den 05.03.2022 um 11.30 Uhr im Saal über dem Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e. V. in der Gottfried-Keller-Straße 28/30 in 30655 Hannover ein. Stimmberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder. Vorläufige Tagesordnung: Eröffnung und Begrüßung, Ehrung der verstorbenen Mitglieder 1. Genehmigung der Tagesordnung 2. Grußworte 3. Genehmigung des Protokolls der JHV vom 23.02.2020 4. Berichte 4.1 Geschäftsbericht 2020/21 4.2 Kassenbericht 2020/21, Vereinskasse 4.3 Bericht der Revisoren 5. Aussprache zu den Berichten 6. Entlastung des Vorstands 7. Wahlen 7.1 Wahl einer Wahlkommission 7.2 Wahl des/der 1.Vorsitzenden/de 7.3 Wahl des/der 2.Vorsitzenden/de 7.4 Wahl des/der 1.Schriftführer/in 7.5 Wahl des/der 1.Kassierer/in 7.6 Wahl des/der 2.Schriftführer/in 7.7 Wahl des/der 2.Kassierer/in 7.8 Wahl der Revisoren 7.9 Wahl der Wegeobleute (nach Wegen getrennt) 8. Bestimmung des Festausschusses 9. Vorstellung des Haushaltsplanes 2022 Beratung und Beschlussfassung des Haushaltvorschlages 2022 10. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 11. Mitteilungen des Vorstandes Hinweis: Anträge zur Mitgliederversammlung sind gem. § 7 Abs. (4) der Satzung des Kleingärtnervereins Flora e.V. in der Fassung vom 05. Mai 1986 zu stellen. Die jeweiligen Protokolle liegen zur Einsicht aus. Wir würden uns sehr über eine zahlreiche Teilnahme freuen, da u.a. auch einige wichtige Ehrenämter zu besetzen sind. Reinhard Piehl Gemäß § 4, Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages werden hiermit alle Gesellschafter/ innen der Stromgesellschaft Flora eingeladen zur Gesellschafter-Versammlung 2020 im Anschluss an die Mitgliederversammlung des KGV Flora e.V. am Samstag, den 05.03.2022im Saal über dem Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e. V. in der Gottfried-Keller-Straße 28/30 in 30655 Hannover 1. Genehmigung der Tagesordnung 2. Genehmigung des Protokolls der Gesellschafterversammlung am 23.02.2020 3. Jahreskassenberichte 2020/21, Erläuterungen und Aussprache 4. Bericht der Revisoren mit Antrag für die Geschäftsführung 5. Wahlen 5.1 Wahl eines kaufmännischen Geschäftsführers 5.2 Wahl eines Stellvertreters des kaufm. Geschäftsführers 5.3 Wahl eines technischen Beraters 5.4 Wahl der Revisoren 6. Beratung und Beschlussfassung der Haushaltsvoranschläge Hinweis: Anträge zur Gesellschafterversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung an die Geschäftsführung zu richten und zwar an die nachstehende Adresse: Stromgesellschaft Flora, Geschäftsführerin Nadine Lorimer, Podbielskistr. 201, 30177 Hannover. Nadine Lorimer

  • Lasst sie leben – die Tigerschnegel

    Katrin aus dem Nachbargarten brachte mir eine Schnegel. Was ich dann las, brachte mich darauf, Euch doch etwas über dieses Tier zu vermitteln. Wer mag schon gerne Schnecken im Garten?! Diese Monster, die über Nacht das frische Grün von Dahlien, jungen Gemüsepflanzen, Rittersporn und was noch alles abfressen! Nicht so der oder die Schnegel (der Duden erlaubt beide Schreibweisen)! Wenn Ihr auf so eine Schnecke trefft, schätzt Euch glücklich! Die Schnegel ernährt sich von abgestorbenen oder welken Pflanzen(teilen), von Pilzen, sogar von toten Tieren, also Aas. An frisches Grün gehen sie so gut wie gar nicht ran. Und: was fast das Wichtigste ist: sie fressen die Gelege von anderen Nacktschnecken, egal wie groß die Eier sind, und überwältigen sogar Nacktschnecken, die so groß sind wie sie und fressen sie dann. Sie könnte also eine Verbündete sein, im Kampf gegen die anderen Nacktschnecken! Man kann sie inzwischen sogar kaufen. Es gibt eine Züchterin, die sie vermehrt und versendet. Im Internet zu finden! Sonst noch wissenswert: Die Schnegel kann bis 20cm lang werden, im Durchschnitt eher 13cm. Sie ist ein Zwitter. D.h. Jede Schnecke hat einen weiblichen und einen männlichen Genitaltrakt. Ich konnte nicht finden, ob sie sich selbst befruchten können. Stattdessen aber ausführliche Artikel über ihr Paarungsverhalten! Schön zu lesen bei Wikipedia. Sie ist nur nachtaktiv, versteckt sich tagsüber. Auf Grund ihrer Lebensweise sind die Schnegel, besonders im Gemüsegarten, als Nützlinge anzusehen. Wer hätte das gedacht!?

  • Richtlinie der „Elektrischen Versorgung der Kleingärten“ im Kleingärtnerverein Fora e.V.

    Die Richtlinien finden Sie als PDF zum nachlesen hier: Richtlinien der Stromgesellschaft Nadine Lorimer

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